Entscheidungen zu § 82 Abs. 2 LDG 1984

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 1998/7/1 97/09/0189

Der im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer (VOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle war die Volksschule in P im Bezirk Gmunden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1997 faßte die belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte ein Disziplinarverfahren einzuleiten sowie hinsichtlich eines der Anschuldigungspunkte das Disziplinarverfahren... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 01.07.1998

RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0189

Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §82 Abs2;
Rechtssatz: § 82 Abs 2 LDG 1984 liegt das Konzept zugrunde, daß die gleichzeitige Führung eines Disziplinarverfahrens und eines strafgerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens vermieden werden soll (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095 zur alten Rechtslage). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997090189.X08... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.07.1998

RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0189

Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §82 Abs2;
Rechtssatz: Ein gerichtliches Strafverfahren iSd § 82 Abs 2 LDG 1984 liegt nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person in Erscheinung getreten ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997090189.X09 Im RIS seit 20.11.2000 Zuletzt ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.07.1998

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