RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0189

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §82 Abs2;

Rechtssatz

Ein gerichtliches Strafverfahren iSd § 82 Abs 2 LDG 1984 liegt nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person in Erscheinung getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090189.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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