Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §58 Abs1;
Rechtssatz: Der Bewilligung des Karenzurlaubes (hier: für die Dauer eines weiteren Schuljahres) stehen zwingende dienstliche
Gründe: entgegen, wenn für die Landeslehrerin während der vorgesehenen karenzurlaubsbedingten Abwesenheit vom Dienst kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)64/03 Landeslehrer
Norm: B-VG Art130 Abs2;LDG 1984 §58 Abs1;
Rechtssatz: § 58 Abs 1 LDG 1984 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, daß ihr zwingende dienstliche
Gründe: entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077 u... mehr lesen...