Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Ihre Dienststelle ist die Hauptschule X. Am 28. September 1990 wurde die Beschwerdeführerin von einem ehemaligen Schüler mit einem Messer gefährlich bedroht und genötigt, diesen mit dem Auto zu führen. Sie erlitt dadurch eine traumatisch bedingte Neurose. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführerin über ihren Antrag ein Kare... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)64/03 Landeslehrer
Norm: B-VG Art130 Abs2;LDG 1984 §58 Abs1;
Rechtssatz: Daß der Landeslehrerin bereits ein einjähriger Karenzurlaub nach ihrem Krankenstand gewährt worden war, steht der neuerlichen Gewährung eines Karenzurlaubes nach dem Gesetz nicht entgegen. Einer Berücksichtigung dieser Tatsache kann nur allenfalls im Ermessensbereich Bedeutung zukommen. ... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §58 Abs1;
Rechtssatz: Der Bewilligung des Karenzurlaubes (hier: für die Dauer eines weiteren Schuljahres) stehen zwingende dienstliche
Gründe: entgegen, wenn für die Landeslehrerin während der vorgesehenen karenzurlaubsbedingten Abwesenheit vom Dienst kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)64/03 Landeslehrer
Norm: B-VG Art130 Abs2;LDG 1984 §58 Abs1;
Rechtssatz: § 58 Abs 1 LDG 1984 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, daß ihr zwingende dienstliche
Gründe: entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077 u... mehr lesen...