Norm: LDG 1984 §43LDG 1984 §47 Abs3aLGH 1984 §50 Abs1
Rechtssatz: Bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen wird dem Landeslehrer eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt als sie dem höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 (hier in Verbindung mit § 47 Abs 3a) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspricht. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sic... mehr lesen...