Begründung: Die Klägerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Sonderschullehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Sie wies ein Dienstalter von weniger als 25 Jahren auf. Die Festlegung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 wurde für Sonderschullehrerinnen mit weniger als 25 Dienstjahren mit 1.792 Jahresstunden wie folgt festgesetzt: Aufgabenbereich A (§ 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984) 792 Stunden (22 Wochenstunden) Aufgabenbereich A (Paragraph 43, Absatz eins, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Vertragslehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Stütz- und Begleitlehrerin an einer Sonderschule in einer Schwerstbehindertenklasse in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei. Sie wies ein Dienstalter von mehr als 25 Jahren auf. Die Abrechnung ihrer Einkünfte durch die Beklagte erfolgte ausgehend von einer Jahresnorm von 1.752 Stunden mit einer Wochenlehrverpflichtung von 22 Stunden und einer... mehr lesen...
Norm: LDG 1984 §43 LDG 1984 §47 Abs3aLGH 1984 §50 Abs1 LDG 1984 § 43 heute LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024 LDG 1984 § 43 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 ... mehr lesen...