I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war ihre Dienststelle die Volksschule J. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war ihre Dienststelle die Volksschule J. Mit dem im Instanzen... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: GehG 1956 §12 impl;LDG 1984 §10 Abs7;LDG 1984 §106 Abs1 Z1;LDG 1984 §20 idF 1984/302;
Rechtssatz: Im Falle eines Diensttausches ist - wie bei der erstmaligen Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum betreffenden Bundesland - anlässlich der Ernennung der Vorrückungsstichtag nach § 12 GehG neu zu ermitteln und durch Bescheid festzustellen (so auch... mehr lesen...