Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in Tulln. Auf dieser war im Jahr 1978 ein Einfamilienhaus errichtet worden. Der Einheitswert wurde zum Stichtag 1. Jänner 1979 mit S 304.000,- festgesetzt. Auf Grund der linearen Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens um 35 % beträgt der Einheitswert für das gesamte bebaute Grundstück derzeit S 410.000,- (€ 29.795,86). Gegen die Vorschreibung der Grundsteuer für das 2. Qua... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht33/01 Bewertungsrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBewG 1955 §23, §53 Abs5
Leitsatz: Keine Bedenken gegen das System der Einheitsbewertung imBewertungsgesetz 1955 als solches; mögliche Verfassungswidrigkeiterst als Folge des Anknüpfens weiterer Rechtsfolgen, zB Steuerfolgen,an die Einheitswerte
Rechtssatz: §23 bzw §53 Abs6 BewG 1955 stehen einer Berücksichtigung der Alterung eine... mehr lesen...