Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer einer römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in Tulln. Auf dieser war im Jahr 1978 ein Einfamilienhaus errichtet worden. Der Einheitswert wurde zum Stichtag 1. Jänner 1979 mit S 304.000,- festgesetzt. Auf Grund der linearen Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens um 35 % beträgt der Einheitswert für das gesamte bebaute Grundstück derzeit S 410.000,- (€ 29.7... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht33/01 Bewertungsrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz BewG 1955 §23, §53 Abs5 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.... mehr lesen...