RS Vfgh 2008/3/13 B1534/07

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Index

33 Bewertungsrecht
33/01 Bewertungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BewG 1955 §23, §53 Abs5

Leitsatz

Keine Bedenken gegen das System der Einheitsbewertung imBewertungsgesetz 1955 als solches; mögliche Verfassungswidrigkeiterst als Folge des Anknüpfens weiterer Rechtsfolgen, zB Steuerfolgen,an die Einheitswerte

Rechtssatz

§23 bzw §53 Abs6 BewG 1955 stehen einer Berücksichtigung der Alterung eines Gebäudes, aber auch einer Berücksichtigung der Wertminderung eines Grundstückes während des Hauptfeststellungszeitraumes entgegen. Die Vorschriften bezwecken und bewirken (lediglich), dass während des (vom Gesetz mit neun Jahren festgesetzten) Hauptfeststellungszeitraumes eine Wertfortschreibung allein auf Grund einer inneren Wertänderung des Bewertungsgegenstandes ausgeschlossen ist. Gegen dieses Anliegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden; es dient sowohl der Verfahrensökonomie als auch dem Gedanken der Bewertungsgleichmäßigkeit während eines überschaubaren Zeitraumes.

Die verfassungsrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unstimmigkeiten innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens (unsachliche Gleichstellung alter und neuer Gebäude bzw von entwerteten und nicht entwerteten Grundstücken durch die wiederholte Verschiebung der Hauptfeststellungen) kann nicht isoliert aus der Sicht des Bewertungsgesetzes beurteilt werden (vgl E v 07.03.07, G54/06 ua). Die Anknüpfung an historische Einheitswerte (oder ein Vielfaches von ihnen) ist gleichheitsrechtlich nur im Zusammenhang mit den konkreten Steuerfolgen zu beurteilen und muss daher nicht durchgängig jene Konsequenzen haben, die sich im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben haben.

Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalls ist nicht hervorgekommen, dass §23 und §53 Abs6 BewG 1955 oder das von ihnen vorausgesetzte System der Einheitsbewertung schon in sich auf Grund der vorgebrachten Bedenken oder anderer Umstände verfassungswidrig wären, dh schon in sich ungeeignet wären, für weitere Rechtsfolgen als Bemessungsgrundlage zu dienen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass sich in Verfahren, in denen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die an Einheitswerte oder auch an andere nach den Regeln des BewG 1955 gewonnene Bemessungsgrundlagen weitere Rechtsfolgen knüpfen, eine vom Gerichtshof wahrzunehmende Verfassungswidrigkeit ergibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bewertung, Grundvermögen, Grundstücke bebaute, Einheitsbewertung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1534.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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