Entscheidungen zu § 21 BewG 1955

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 31-39 von 39

RS Vwgh 1991/2/15 89/15/0011

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §193 Abs1;BewG 1955 §21; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1992, 5;
Rechtssatz: Fortschreibungsbescheide gem § 21 BewG und § 193 BAO dienen nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.02.1991

RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0032

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;
Rechtssatz: Dem Sinn des BewG entsprechend muß der Steuergegenstand in Geld "umgerechnet", also bewertet werden, wenn er nicht selbst in Geld besteht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988150032.X04 Im RIS seit 14.01... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.10.1989

RS Vwgh 1989/10/12 88/16/0050

Index: 33 Bewertungsrecht39/03 Doppelbesteuerung
Norm: BewG 1955;DBAbk BRD 1955 ErbSt Art7; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 245;
Rechtssatz: Art 7 DBAbk mit der BRD auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, BGBl 1955/220, schließt nicht aus, daß der unter den Progressionsvorbehalt fallende Nachlaß in den beiden vertragschließenden Staaten verschieden bewertet wird. Da jeder der Vertragsstaaten die ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.10.1989

RS Vwgh 1989/4/17 88/15/0097

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §24 Abs1 litd;BewG 1955 §11;BewG 1955;
Rechtssatz: Der im Ertragsteuerrecht bestehende, kaufmännischer Bilanzierung entsprechende Grundsatz, wonach der Bestandnehmer, der Verbesserungen am Bestandgegenstand vornimmt, die als Bestandteil in das Eigentum des Bestandgebers übergehen, bis zur Beendigung des Mietverhältnisses als deren wi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.04.1989

TE Vwgh Erkenntnis 1980/5/12 2363/78

Mit Feststellungsbescheid vom 21. Februar 1978 nahm das Lagefinanzamt insoweit eine Zurechnungsfortschreibung vor, als das gemischt genutzte Grundstück "B-straße 383" (eine nähere Bezeichnung fehlt!) von FA und EA im Kalenderjahr 1971 auf die Beschwerdeführerin übergangen sei, der der Grundbesitz ab 1. Jänner 1972 zuzurechnen sei. Am 17. März 1978 erging ein gemäß § 293 BAO berichtigter Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 1973, wonach das... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.05.1980

RS Vwgh 1980/5/12 2363/78

Index: Bewertungsrecht20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht96/01 Bundesstraßengesetz
Norm: BAO §24 Abs1 litdBewG 1955 §21BStG 1971 §20EisbEG 1954 §35
Rechtssatz: Der dingliche Eigentumserwerb nach EisenbahnenteignungsG und daher auch nach BundestraßenG erfolgt noch nicht durch den rechtskräftigen Enteignungsbescheid, sondern erst durch den Vollzug (... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.05.1980

TE Vwgh Erkenntnis 1975/12/15 0083/74

Mit Kaufvertrag vom 24. April 1970 erwarben die beiden Beschwerdeführer je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 174, vorgetragen im Grundbuch über die KG B. um den Kaufpreis von S 164.780,--; nach der Aktenlage handelt es sich um eine Bauparzelle von rechteckiger Form mit einem Flächenausmaß vom 1.177 m2, die an der Ecke H.straße und G.straße in G. gelegen ist. Auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1963 hatte das Lagefinanzamt die Liegenschaft als unbebautes Grundstück bewertet und ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.12.1975

RS Vwgh 1975/12/15 0083/74

Index: Bewertungsrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §21BewG 1955 §23
Rechtssatz: Eine Wertfortschreibung gemäß § 21 BewG setzt, wie sich aus dem Zusammenhalt mit § 23 BewG ergibt, grundsätzlich Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen den einzelnen Fortschreibungspunkten voraus, die unmittelbare Ursache für Änderungen der Wertverhältnisse sind. Als solche Änderungen werden bei den wirtschaftlich... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1975

RS Vwgh 1975/12/15 0083/74

Index: Bewertungsrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §21BewG 1955 §23
Rechtssatz: Da bei einer Wertfortschreibung gemäß § 23 BewG die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, sind Vergleichspreise aus Grundstücksverkäufen um den Hauptfeststellungszeitpunkt im allgemeinen später erzielten Verkaufspreisen vorzuziehen (hier Preise der Jahre 1959 bis 1962 im Gegensatz zu Preisen der... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1975

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