Entscheidungen zu § 11 Abs. 4 BewG 1955

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/27 90/13/0156

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Er hat Wohnsitze in beiden Staaten, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Österreich. Mit den angefochtenen Bescheiden hob die belangte Behörde die Vermögensteuerbescheide des (österreichischen) Finanzamtes ab dem 1. Jänner 1982 und ab dem 1. Jänner 1983 gemäß § 299 Abs. 4 BAO wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. In der Bemessungsgrun... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.06.1991

RS Vwgh 1991/6/27 90/13/0156

Index: 33 Bewertungsrecht39/03 Doppelbesteuerung
Norm: BewG 1955 §11 Abs4;BewG 1955 §31;DBAbk BRD 1955 Art14 Abs1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0157
Rechtssatz: Art 14 Abs 1 lit a DBAbk BRD 1955 bietet keinen Anhaltspunkt, daß dem Begriff "Zubehör" Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden zuzuordnen wären, obwohl d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.06.1991

RS Vwgh 1991/6/27 90/13/0156

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §11 Abs4;BewG 1955 §31; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0157
Rechtssatz: Die einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden stellen nach dem österreichischen und nach dem deutschen BewG kein Zubehör dar. Es handelt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.06.1991

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