Norm: AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §11 Abs2VersVG §52
Rechtssatz: Nach § 7 Abs 2 AKVB 1991 ist nur der nach den Allgemeinen Bedingungen zu ermittelnde Zeitwert, nicht jedoch der Nennwert versichert. Auch Reperaturkosten nach § 11 Abs 2 AKVB 1991 sind durch die Versicherungssumme, die sich nach dem Zeitwert richtet, begrenzt. Entscheidungstexte 7 Ob 12... mehr lesen...