RS OGH 2001/7/31 7Ob122/01v

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Veröffentlicht am 31.07.2001
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Norm

AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §11 Abs2
VersVG §52

Rechtssatz

Nach § 7 Abs 2 AKVB 1991 ist nur der nach den Allgemeinen Bedingungen zu ermittelnde Zeitwert, nicht jedoch der Nennwert versichert. Auch Reperaturkosten nach § 11 Abs 2 AKVB 1991 sind durch die Versicherungssumme, die sich nach dem Zeitwert richtet, begrenzt.Nach Paragraph 7, Absatz 2, AKVB 1991 ist nur der nach den Allgemeinen Bedingungen zu ermittelnde Zeitwert, nicht jedoch der Nennwert versichert. Auch Reperaturkosten nach Paragraph 11, Absatz 2, AKVB 1991 sind durch die Versicherungssumme, die sich nach dem Zeitwert richtet, begrenzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115612

Dokumentnummer

JJR_20010731_OGH0002_0070OB00122_01V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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