Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller beantragte am 07.03.2016 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Mit Bescheid vom 24.08.2016 stellte die Landespolizeidirektion Tirol gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 fest, dass der Antragsteller zum 31.03.2016 keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Mit Bescheid vom 24.08.2016 stellte die Landespolizeidirektion Tirol gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG 1979 fest, dass der ... mehr lesen...