Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AVG §69 Abs1 Z2Spruch
W221 2138477-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX vom 21.03.2018 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, W106 2138477-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 vom 21.03.2018 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, W106 2138477-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss:
A)
Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antragsteller beantragte am 07.03.2016 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate.
Mit Bescheid vom 24.08.2016 stellte die Landespolizeidirektion Tirol gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 fest, dass der Antragsteller zum 31.03.2016 keine Schwerarbeitsmonate aufweise.Mit Bescheid vom 24.08.2016 stellte die Landespolizeidirektion Tirol gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG 1979 fest, dass der Antragsteller zum 31.03.2016 keine Schwerarbeitsmonate aufweise.
In der Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage aus, dass der Antragsteller im Zeitraum ab der Vollendung seines 40. Lebensjahres, vom 01.02.1999 bis 31.07.2002, keine Schwerarbeitszeiten aufzuweisen habe, da er während dieser Zeit eine Gefahrenzulage von 7,30% des Referenzbetrages, also weniger als 50%, bezogen habe, weshalb bis 31.07.2003 im Sinne des Erlasses vom 19.06.2007, BKA über die Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten, die Feststellung von Schwerarbeitszeiten bei Bezug einer Gefahrenzulage von nur 7,3% nicht möglich sei. Erst ab 01.08.2002 habe der Antragsteller eine Gefahrenzulage vom 9,13% (= 50%) des Referenzbetrages bezogen. § 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung BGBl II 105/2006 setze voraus, dass tatsächlich ein Außendienst im Ausmaß von mindestens 50% der monatlichen Dienstzeit (§ 47a BDG) verrichtet werde. Darüber hinaus müsse dieser Außendienst als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt werden. Die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19.04.2016 weise unter Punkt 7 zwar 50% Außendienst im sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst/wachespezifischen Außendienst aus. Die geforderte Bestätigung, dass Schwerarbeitszeiten vorlägen, sei jedoch vom Vorgesetzten nicht unterfertigt worden.In der Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage aus, dass der Antragsteller im Zeitraum ab der Vollendung seines 40. Lebensjahres, vom 01.02.1999 bis 31.07.2002, keine Schwerarbeitszeiten aufzuweisen habe, da er während dieser Zeit eine Gefahrenzulage von 7,30% des Referenzbetrages, also weniger als 50%, bezogen habe, weshalb bis 31.07.2003 im Sinne des Erlasses vom 19.06.2007, BKA über die Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten, die Feststellung von Schwerarbeitszeiten bei Bezug einer Gefahrenzulage von nur 7,3% nicht möglich sei. Erst ab 01.08.2002 habe der Antragsteller eine Gefahrenzulage vom 9,13% (= 50%) des Referenzbetrages bezogen. Paragraph eins, Ziffer 4, der Schwerarbeitsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, setze voraus, dass tatsächlich ein Außendienst im Ausmaß von mindestens 50% der monatlichen Dienstzeit (Paragraph 47 a, BDG) verrichtet werde. Darüber hinaus müsse dieser Außendienst als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt werden. Die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19.04.2016 weise unter Punkt 7 zwar 50% Außendienst im sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst/wachespezifischen Außendienst aus. Die geforderte Bestätigung, dass Schwerarbeitszeiten vorlägen, sei jedoch vom Vorgesetzten nicht unterfertigt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, W106 2138477-1, wurde die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass nicht jeder Außendienst eines Exekutivbeamten gleichzeitig auch als ein wachespezifischer Außendienst im Verständnis der Schwerarbeitsverordnung BGBl. II 105/2006 zu werten sei. Wenn im Erlass des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007 als Anknüpfungspunkt der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) oder die Vergütung für Erschwernisse im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG 1956 genannt werde, werde damit zum Ausdruck gebracht, dass damit nur solche Tätigkeiten gemeint sein könnten, mit denen die typisch wachespezifischen Belastungen einhergingen. Dieses Verständnis erhelle auch aus den im Erlass des BKA beispielhaft angeführten Tätigkeiten in den Bereichen Unterkunftswesen, Interner Dienstbetrieb, Informationsmanagement, welche nicht als wachespezifisch zu betrachten seien. Daraus erschließe sich, dass zB gezielte Beratungs- oder Präventionstätigkeiten vor Ort oder die ständige Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, sonstigen Organisationen nicht als wachespezifisch einzustufen seien. Dem in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Ausmaß des "wachspezifischen Außendienstes" komme bloß ein näher zu begründendes Indiz zu, weshalb zu hinterfragen gewesen sei, in welchem Ausmaß der Antragsteller die dort aufgelisteten Tätigkeiten tatsächlich als wachespezifischen Außendienst verrichtet habe. Das ergänzende Beweisverfahren habe ergeben, dass der Antragsteller mit den unter Pkt. 7 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeitsbereichen "Sensor des LV für Tirol und Beauftragter für Integrationsprojekt der LPD, Wahrnehmungen und Kontakte vor Ort zu politischen und religiösen Gruppierungen aller Art (Radikalismus, Extremismus u Terrorismus) etc" und "Polizeilicher Campleiter im Rahmen der BAO für alle Notunterkünfte im Bezirk" erst im Zuge des großen Flüchtlingszustromes, jedenfalls aber erst nach 2012 betraut worden sei. Diese angeführten Tätigkeitsbereiche würden schon daher nicht das Erfordernis der Ausübung über mindestens 120 Monate innerhalb der letzten 20 Jahre gemäß § 15b BDG erfüllen. Auch die unter Pkt. 7 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten der ständigen Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, Organisationen udgl., sowie die angeführten Präventions- und Beratungstätigkeiten vor Ort seien nicht als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren, weil diese Tätigkeiten überwiegend keine wachespezifischen Belastungen beinhalten würden. Der mit ca. 10% zu bemessende Anteil dieser Beratungstätigkeiten und der Kontaktpflege sei daher von den angeführten 50% des wachespezifischen Außendienstes in Abschlag zu bringen, womit schon dadurch das Mindestausmaß von 50% der monatlichen Dienstzeit nicht mehr erreicht werde. Der Umstand, dass der Antragsteller auch bei diesen Tätigkeiten die Dienstwaffe mit sich führe, habe für die Qualifikation als wachespezifische Tätigkeit keine Relevanz.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, W106 2138477-1, wurde die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass nicht jeder Außendienst eines Exekutivbeamten gleichzeitig auch als ein wachespezifischer Außendienst im Verständnis der Schwerarbeitsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, zu werten sei. Wenn im Erlass des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007 als Anknüpfungspunkt der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) oder die Vergütung für Erschwernisse im Nachtdienst nach den Paragraphen 81 und 82 a GehG 1956 genannt werde, werde damit zum Ausdruck gebracht, dass damit nur solche Tätigkeiten gemeint sein könnten, mit denen die typisch wachespezifischen Belastungen einhergingen. Dieses Verständnis erhelle auch aus den im Erlass des BKA beispielhaft angeführten Tätigkeiten in den Bereichen Unterkunftswesen, Interner Dienstbetrieb, Informationsmanagement, welche nicht als wachespezifisch zu betrachten seien. Daraus erschließe sich, dass zB gezielte Beratungs- oder Präventionstätigkeiten vor Ort oder die ständige Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, sonstigen Organisationen nicht als wachespezifisch einzustufen seien. Dem in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Ausmaß des "wachspezifischen Außendienstes" komme bloß ein näher zu begründendes Indiz zu, weshalb zu hinterfragen gewesen sei, in welchem Ausmaß der Antragsteller die dort aufgelisteten Tätigkeiten tatsächlich als wachespezifischen Außendienst verrichtet habe. Das ergänzende Beweisverfahren habe ergeben, dass der Antragsteller mit den unter Pkt. 7 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeitsbereichen "Sensor des LV für Tirol und Beauftragter für Integrationsprojekt der LPD, Wahrnehmungen und Kontakte vor Ort zu politischen und religiösen Gruppierungen aller Art (Radikalismus, Extremismus u Terrorismus) etc" und "Polizeilicher Campleiter im Rahmen der BAO für alle Notunterkünfte im Bezirk" erst im Zuge des großen Flüchtlingszustromes, jedenfalls aber erst nach 2012 betraut worden sei. Diese angeführten Tätigkeitsbereiche würden schon daher nicht das Erfordernis der Ausübung über mindestens 120 Monate innerhalb der letzten 20 Jahre gemäß Paragraph 15 b, BDG erfüllen. Auch die unter Pkt. 7 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten der ständigen Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, Organisationen udgl., sowie die angeführten Präventions- und Beratungstätigkeiten vor Ort seien nicht als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren, weil diese Tätigkeiten überwiegend keine wachespezifischen Belastungen beinhalten würden. Der mit ca. 10% zu bemessende Anteil dieser Beratungstätigkeiten und der Kontaktpflege sei daher von den angeführten 50% des wachespezifischen Außendienstes in Abschlag zu bringen, womit schon dadurch das Mindestausmaß von 50% der monatlichen Dienstzeit nicht mehr erreicht werde. Der Umstand, dass der Antragsteller auch bei diesen Tätigkeiten die Dienstwaffe mit sich führe, habe für die Qualifikation als wachespezifische Tätigkeit keine Relevanz.
Der Antragsteller erhob gegen dieses Erkenntnis keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Behandlung seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, E 1577/2017, abgelehnt.
Der Antragsteller stellte am 21.03.2018 fristgerecht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2017, W106 2138477-1, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Darin verwies der Antragsteller auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten eines Sachverständigen für Polizeieinsatztaktik und Polizeitaktik mit Waffen- und Einsatzmitteln vom 16.03.2018, aus dessen Befund sich ergebe, dass zwischen exekutivem Außendienst und wachespezifischem Außendienst kein gefährdungsrelevanter Unterschied bestehe. Den Feststellungen im Befund des Sachverständigengutachtens sei auch zu entnehmen, dass grundsätzlich jedem Außendienst eines Kriminalbeamten eine Gefahrenneigung zukomme und die dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung auf Tatsachenebene unhaltbar seien. Dies gelte insbesondere für die Subtraktion inkohärenter Einheiten, nämlich der Abzug von 10% für angeblich nicht im wachespezifischem Außendienst verbrachten Tätigkeiten zur ständigen Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, Organisationen udgl. Sowie die angeführten Präventions- und Beratungstätigkeiten vor Ort. Weiter seien dem Sachverständigengutachten detaillierte Feststellungen der vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten und deren Gefahrenneigung zu entnehmen. Aus den Befundfeststellungen ergebe sich, dass die tatsächliche Gefahrenneigung der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten 50% übersteige und von zumindest 56% auszugehen sei. Das Sachverständigengutachten erfülle die für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erforderlichen Voraussetzungen, nämlich neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel zu einem vom Antragsteller nicht verschuldeten Tatsachenirrtum des Bundesverwaltungsgerichts. Das Sachverständigengutachten weise auch die Eignung auf, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen.Der Antragsteller stellte am 21.03.2018 fristgerecht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2017, W106 2138477-1, abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Darin verwies der Antragsteller auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten eines Sachverständigen für Polizeieinsatztaktik und Polizeitaktik mit Waffen- und Einsatzmitteln vom 16.03.2018, aus dessen Befund sich ergebe, dass zwischen exekutivem Außendienst und wachespezifischem Außendienst kein gefährdungsrelevanter Unterschied bestehe. Den Feststellungen im Befund des Sachverständigengutachtens sei auch zu entnehmen, dass grundsätzlich jedem Außendienst eines Kriminalbeamten eine Gefahrenneigung zukomme und die dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung auf Tatsachenebene unhaltbar seien. Dies gelte insbesondere für die Subtraktion inkohärenter Einheiten, nämlich der Abzug von 10% für angeblich nicht im wachespezifischem Außendienst verbrachten Tätigkeiten zur ständigen Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, Organisationen udgl. Sowie die angeführten Präventions- und Beratungstätigkeiten vor Ort. Weiter seien dem Sachverständigengutachten detaillierte Feststellungen der vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten und deren Gefahrenneigung zu entnehmen. Aus den Befundfeststellungen ergebe sich, dass die tatsächliche Gefahrenneigung der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten 50% übersteige und von zumindest 56% auszugehen sei. Das Sachverständigengutachten erfülle die für einen Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG erforderlichen Voraussetzungen, nämlich neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel zu einem vom Antragsteller nicht verschuldeten Tatsachenirrtum des Bundesverwaltungsgerichts. Das Sachverständigengutachten weise auch die Eignung auf, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
Die Landespolizeidirektion Tirol nahm von einer Stellungnahme Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge in Beschlussform zu erfolgen haben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu A)
§ 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und beantragte der Sache nach die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, W106 2138477-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Er hatte in diesem Verfahren auch Parteistellung.Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG und beantragte der Sache nach die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, W106 2138477-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Er hatte in diesem Verfahren auch Parteistellung.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.0