Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer (folgend: BF) die Nachzahlung der monatlichen Vergütung gemäß § 40a Gehaltsgesetz (GehG) für September 2014 iHv € 101,26 und ab Oktober 2014 in vollem Umfang mit der wesentlichen
Begründung: , dass es sich hierbei um eine monatliche Vergütung handle, die nicht unter die taxativ aufgezählten Nebengebühren des § 15 Abs. 1 GehG unterfiele. Die Vergütu... mehr lesen...