Entscheidungsdatum
29.08.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W188 2112366-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Hofrates i.R. Mag. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.07.2015, Zahl: XXXX, wegen Nachzahlung der monatlichen Vergütung gemäß § 40a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Hofrates i.R. Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.07.2015, Zahl: römisch 40 , wegen Nachzahlung der monatlichen Vergütung gemäß Paragraph 40 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm den §§ 40a Abs. 5, 82 Abs. 6 und 15 Abs. 5 GehG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 40 a, Absatz 5, 82, Absatz 6 und 15 Absatz 5, GehG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer (folgend: BF) die Nachzahlung der monatlichen Vergütung gemäß § 40a Gehaltsgesetz (GehG) für September 2014 iHv € 101,26 und ab Oktober 2014 in vollem Umfang mit der wesentlichen Begründung, dass es sich hierbei um eine monatliche Vergütung handle, die nicht unter die taxativ aufgezählten Nebengebühren des § 15 Abs. 1 GehG unterfiele. Die Vergütung ruhe daher nicht, wenn der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend sei.1. Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer (folgend: BF) die Nachzahlung der monatlichen Vergütung gemäß Paragraph 40 a, Gehaltsgesetz (GehG) für September 2014 iHv € 101,26 und ab Oktober 2014 in vollem Umfang mit der wesentlichen Begründung, dass es sich hierbei um eine monatliche Vergütung handle, die nicht unter die taxativ aufgezählten Nebengebühren des Paragraph 15, Absatz eins, GehG unterfiele. Die Vergütung ruhe daher nicht, wenn der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend sei.
2. Mit Schreiben vom 20.04.2015 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sich die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 GehG auf die Gefahrenzulage nach § 40a Abs. 3 GehG aus der Verweisungskette dahingehend ergebe, dass nach § 40a Abs. 5 GehG auf die Gefahrenzulage nach § 40a Abs. 3 GehG die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 anwendbar seien und gemäß § 82 Abs. 6 GehG ua. § 15 Abs. 5 GehG auf die Vergütung nach § 82 und somit als Folge des Verweises gemäß § 40a Abs. 5 GehG auch auf die Gefahrenzulage nach § 40a Abs. 3 GehG anzuwenden sei. Gleichzeitig wurde dem BF eine vierzehntägige Frist zur Erstattung Stellungnahme eingeräumt.2. Mit Schreiben vom 20.04.2015 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sich die Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz 5, GehG auf die Gefahrenzulage nach Paragraph 40 a, Absatz 3, GehG aus der Verweisungskette dahingehend ergebe, dass nach Paragraph 40 a, Absatz 5, GehG auf die Gefahrenzulage nach Paragraph 40 a, Absatz 3, GehG die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 anwendbar seien und gemäß Paragraph 82, Absatz 6, GehG ua. Paragraph 15, Absatz 5, GehG auf die Vergütung nach Paragraph 82 und somit als Folge des Verweises gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, GehG auch auf die Gefahrenzulage nach Paragraph 40 a, Absatz 3, GehG anzuwenden sei. Gleichzeitig wurde dem BF eine vierzehntägige Frist zur Erstattung Stellungnahme eingeräumt.
3. In der hierauf ergangenen Stellungnahme vom 21.04.2015 führte der BF aus, dass es sich verfahrensgegenständlich nicht um eine Gefahrenzulage, sondern um eine nebengebührenähnliche Zulage handle, die sich nicht in der taxativen Aufzählung des § 15 Abs. 1 GehG finde, woraus folge, dass § 15 Abs. 5 GehG nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung nur auf die pauschalierten Nebengebühren abziele und es sich bei der Vergütung gemäß § 40a Abs. 3 Z 3 GehG nicht um eine Nebengebühr handle. Zur von der belangten Behörde dargelegten Verweisungskette sei zu bemerken, dass sich § 82 Abs. 6 Z 2 GehG nur auf die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 1 GehG beziehe und der Bestimmung des § 82 Abs. 6 GehG nicht unterstellt werden könne, dass sich diese auch auf die besondere Vergütung nach § 40a Abs. 3 Z 3 GehG bezöge. Die Norm des § 40a Abs. 5 GehG verweise nur auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 GehG; damit sei aber Abs. 1 ausgeschlossen, auf den Abs. 6 verweise. Sohin sei bei stringenter Gesetzesauslegung klargestellt, dass § 15 Abs. 5 GehG für die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 40a Abs. 3 Z 3 GehG nicht anwendbar sei. Seinem Antrag werde daher stattzugeben sein.3. In der hierauf ergangenen Stellungnahme vom 21.04.2015 führte der BF aus, dass es sich verfahrensgegenständlich nicht um eine Gefahrenzulage, sondern um eine nebengebührenähnliche Zulage handle, die sich nicht in der taxativen Aufzählung des Paragraph 15, Absatz eins, GehG finde, woraus folge, dass Paragraph 15, Absatz 5, GehG nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung nur auf die pauschalierten Nebengebühren abziele und es sich bei der Vergütung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG nicht um eine Nebengebühr handle. Zur von der belangten Behörde dargelegten Verweisungskette sei zu bemerken, dass sich Paragraph 82, Absatz 6, Ziffer 2, GehG nur auf die Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, Absatz eins, GehG beziehe und der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 6, GehG nicht unterstellt werden könne, dass sich diese auch auf die besondere Vergütung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG bezöge. Die Norm des Paragraph 40 a, Absatz 5, GehG verweise nur auf die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 GehG; damit sei aber Absatz eins, ausgeschlossen, auf den Absatz 6, verweise. Sohin sei bei stringenter Gesetzesauslegung klargestellt, dass Paragraph 15, Absatz 5, GehG für die Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG nicht anwendbar sei. Seinem Antrag werde daher stattzugeben sein.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 08.04.2015 auf Nachzahlung der monatlichen Vergütung gemäß § 40a GehG für September 2014 iHv € 101,26 sowie die vollständige Vergütung ab Oktober 2014 ab und führte nach Darlegung des Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtvorschriften im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Vergütung nach § 40a Abs. 3 GehG zwar tatsächlich um keine in § 15 GehG taxativ angeführte Nebengebühr, sondern um eine monatliche Vergütung für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der in § 19b GehG vorgesehenen Nebengebühr handle, jedoch aus den Vergütungssätzen nach § 40a Abs. 4 GehG hervorgehe, dass sich die in vorliegendem Fall maßgebende Vergütung nach § 40a Abs. 3 Z 3 GehG an der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 1 GehG orientiere. Schließlich wurde die unter obigem Punkt 2. dargelegte Verweisungskette im Einzelnen dargelegt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 08.04.2015 auf Nachzahlung der monatlichen Vergütung gemäß Paragraph 40 a, GehG für September 2014 iHv € 101,26 sowie die vollständige Vergütung ab Oktober 2014 ab und führte nach Darlegung des Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtvorschriften im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Vergütung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, GehG zwar tatsächlich um keine in Paragraph 15, GehG taxativ angeführte Nebengebühr, sondern um eine monatliche Vergütung für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der in Paragraph 19 b, GehG vorgesehenen Nebengebühr handle, jedoch aus den Vergütungssätzen nach Paragraph 40 a, Absatz 4, GehG hervorgehe, dass sich die in vorliegendem Fall maßgebende Vergütung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG an der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GehG orientiere. Schließlich wurde die unter obigem Punkt 2. dargelegte Verweisungskette im Einzelnen dargelegt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.07.2015 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die bereits in seiner Stellungnahme vom 21.04.2015 enthaltenen Ausführungen wiedergegeben werden. Insbesondere bekämpft der BF die Ansicht der belangten Behörde, wonach aus den Vergütungssätzen nach § 40a Abs. 4 GehG hervorgehe, dass sich die im gegenständlichen Fall maßgebende Vergütung nach § 40a Abs. 3 Z 3 GehG an der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 1 GehG orientiere, die ebenfalls an Stelle der im § 19b GehG vorgesehenen Nebengebühr gebühre, dahingehend, dass diese Gesetzesstelle für diese Annahme keinen Anhaltspunkt biete. Letztlich sei die monatliche Vergütung nach § 40a Abs. 3 Z 3 GehG keine Nebengebühr im Sinne des § 15 GehG, sodass sein Antrag auf Nachzahlung zu Recht bestehe, weil ein Ruhen aufgrund einer Abwesenheit nicht vorgesehen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Nachzahlung der Vergütung gemäß § 40a Abs. 3 Z 3 GehG bis zur Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2015 stattgegeben werde. Zudem wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 89 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen der §§ 40a Abs. 5 und 82 Abs. 6 Z 2 GehG stellen, weil es sich bei der verwiesenen Norm des § 15 Abs. 4 und 5 GehG nur um pauschalierte Nebengebühren im Sinne der taxativ aufgezählten Nebengebühren handle und die Vergütung für besondere Gefährdung keine solche Nebengebühr darstelle.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.07.2015 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die bereits in seiner Stellungnahme vom 21.04.2015 enthaltenen Ausführungen wiedergegeben werden. Insbesondere bekämpft der BF die Ansicht der belangten Behörde, wonach aus den Vergütungssätzen nach Paragraph 40 a, Absatz 4, GehG hervorgehe, dass sich die im gegenständlichen Fall maßgebende Vergütung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG an der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GehG orientiere, die ebenfalls an Stelle der im Paragraph 19 b, GehG vorgesehenen Nebengebühr gebühre, dahingehend, dass diese Gesetzesstelle für diese Annahme keinen Anhaltspunkt biete. Letztlich sei die monatliche Vergütung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG keine Nebengebühr im Sinne des Paragraph 15, GehG, sodass sein Antrag auf Nachzahlung zu Recht bestehe, weil ein Ruhen aufgrund einer Abwesenheit nicht vorgesehen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Nachzahlung der Vergütung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG bis zur Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2015 stattgegeben werde. Zudem wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 89, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen der Paragraphen 40 a, Absatz 5 und 82 Absatz 6, Ziffer 2, GehG stellen, weil es sich bei der verwiesenen Norm des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 GehG nur um pauschalierte Nebengebühren im Sinne der taxativ aufgezählten Nebengebühren handle und die Vergütung für besondere Gefährdung keine solche Nebengebühr darstelle.
6. Mit Schreiben vom 12.08.2015, eingelangt am 14.08.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2015 als Beamter des rechtskundigen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.Der BF stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2015 als Beamter des rechtskundigen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen.
Der BF war krankheitsbedingt ab 14.08.2014 länger als einen Monat vom Dienst abwesend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Zu Spruchpunkt A)
Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt gemäß § 40a Abs. 3 Z 3 GehG für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der in § 19b GehG vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung. Auf diese Vergütung sind gemäß § 40a Abs. 5 GehG die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 leg. cit. angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der in Paragraph 19 b, GehG vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung. Auf diese Vergütung sind gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, GehG die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 leg. cit. angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.
Nach der fallbezogen interessierenden Bestimmung des § 82 Abs. 6 GehG ist auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 des § 82 GehG gebührende Vergütung ua. § 15 Abs. 4 und 5 GehG anzuwenden. Nach § 82 Abs. 4 GehG beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei abweichend von § 82 Abs. 2 GehG für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.Nach der fallbezogen interessierenden Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 6, GehG ist auf die nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, des Paragraph 82, GehG gebührende Vergütung ua. Paragraph 15, Absatz 4 und 5 GehG anzuwenden. Nach Paragraph 82, Absatz 4, GehG beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei abweichend von Paragraph 82, Absatz 2, GehG für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, abzüglich 1/173,2 der sich aus Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Vergütung.
Ist nach § 15 Abs. 5 GehG die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.Ist nach Paragraph 15, Absatz 5, GehG die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
In casu ist davon auszugehen, dass es sich bei der Vergütung gemäß § 40a Abs. 3 Z 3 GehG nicht um eine Nebengebühr handelt, zumal sich diese nicht in der im § 15 Abs. 1 GehG normierten Aufzählung findet. Außerdem bestimmt § 40a Abs. 3 Z 3 GehG, dass die darin genannte monatliche Vergütung an Stelle der im § 19b GehG vorgesehenen Nebengebühr (Gefahrenzulage) gebühre. Durch die im § 40a Abs. 5 GehG in Bezug auf dessen Abs. 3 und 4 statuierte Verweisung auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 4 und 6 GehG, welch letztere wiederum die Anwendung ua. der Bestimmung des § 15 Abs. 5 gebietet, obwaltet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dessen ungeachtet aber kein Zweifel darüber, dass (auch) die Vergütung nach § 40a Abs. 3 Z 3 GehG, sobald die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit ruht, soweit nicht die Tatbestände des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3 zum Tragen kommen. Denn durch diese Rechtsverweisungen brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass im Falle einer mehr als einen Monat dauernden Abwesenheit vom Dienst die in Rede stehende Vergütung während des im § 15 Abs. 5 GehG determinierten Beginns- und Endigungszeitpunktes zu ruhen habe. Eben weil es sich bei dieser Vergütung um keine (pauschalierte) Nebengebühr handelt, bedurfte es dieser Rechtsverweisungen, um diese Rechtsfolge bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit eintreten zu lassen. Davon abgesehen wäre es auch nicht einzusehen, warum im Falle einer mehr als einen Monat währenden Abwesenheit vom Dienst hinsichtlich der Rechtsfolge gemäß § 15 Abs. 5 GehG etwa zwischen der Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG und der Vergütung gemäß § 40a Abs. 3 Z 3 GehG differenziert werden sollte, ist doch in diesen Bestimmungen durchaus vergleichbar von den Tatbestandsmerkmalen einer mit besonderer Gefahr für Gesundheit und Leben verbundenen Dienstverrichtung bzw. einer mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundenen besonderen Gefährdung die Rede. Unter diesen Gesichtspunkten steht die im § 15 Abs. 5 GehG normierte Wortfolge "pauschalierte Nebengebühr" der kraft Rechtsverweisung angeordneten sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auf die Vergütung gemäß § 40a Abs. 3 Z 3 GehG keineswegs entgegen. Das Beschwerdevorbringen war daher nicht geeignet, eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit darzutun.In casu ist davon auszugehen, dass es sich bei der Vergütung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG nicht um eine Nebengebühr handelt, zumal sich diese nicht in der im Paragraph 15, Absatz eins, GehG normierten Aufzählung findet. Außerdem bestimmt Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG, dass die darin genannte monatliche Vergütung an Stelle der im Paragraph 19 b, GehG vorgesehenen Nebengebühr (Gefahrenzulage) gebühre. Durch die im Paragraph 40 a, Absatz 5, GehG in Bezug auf dessen Absatz 3 und 4 statuierte Verweisung auf die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 4 und 6 GehG, welch letztere wiederum die Anwendung ua. der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, gebietet, obwaltet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dessen ungeachtet aber kein Zweifel darüber, dass (auch) die Vergütung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG, sobald die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit ruht, soweit nicht die Tatbestände des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zum Tragen kommen. Denn durch diese Rechtsverweisungen brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass im Falle einer mehr als einen Monat dauernden Abwesenheit vom Dienst die in Rede stehende Vergütung während des im Paragraph 15, Absatz 5, GehG determinierten Beginns- und Endigungszeitpunktes zu ruhen habe. Eben weil es sich bei dieser Vergütung um keine (pauschalierte) Nebengebühr handelt, bedurfte es dieser Rechtsverweisungen, um diese Rechtsfolge bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit eintreten zu lassen. Davon abgesehen wäre es auch nicht einzusehen, warum im Falle einer mehr als einen Monat währenden Abwesenheit vom Dienst hinsichtlich der Rechtsfolge gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG etwa zwischen der Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, GehG und der Vergütung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG differenziert werden sollte, ist doch in diesen Bestimmungen durchaus vergleichbar von den Tatbestandsmerkmalen einer mit besonderer Gefahr für Gesundheit und Leben verbundenen Dienstverrichtung bzw. einer mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundenen besonderen Gefährdung die Rede. Unter diesen Gesichtspunkten steht die im Paragraph 15, Absatz 5, GehG normierte Wortfolge "pauschalierte Nebengebühr" der kraft Rechtsverweisung angeordneten sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auf die Vergütung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG keineswegs entgegen. Das Beschwerdevorbringen war daher nicht geeignet, eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit darzutun.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit der BF anregt, gemäß den zitierten Bestimmungen des B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen der §§ 40a Abs. 5 und 82 Abs. 6 Z 2 GehG stellen, weil es sich bei der verwiesenen Norm des § 15 Abs. 4 und 5 GehG nur um pauschalierte Nebengebühren im Sinne der taxativ aufgezählten Nebengebühren handle und die Vergütung für besondere Gefährdung keine solche Nebengebühr darstelle, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann verpflichtet ist, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, wenn es gegen dessen Anwendung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Nachdem im gegenständlichen Verfahren derartige Bedenken nicht zu Tage getreten sind, bestand seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung, im Sinne der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorzugehen.Soweit der BF anregt, gemäß den zitierten Bestimmungen des B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen der Paragraphen 40 a, Absatz 5 und 82 Absatz 6, Ziffer 2, GehG stellen, weil es sich bei der verwiesenen Norm des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 GehG nur um pauschalierte Nebengebühren im Sinne der taxativ aufgezählten Nebengebühren handle und die Vergütung für besondere Gefährdung keine solche Nebengebühr darstelle, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 89, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG nur dann verpflichtet ist, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, wenn es gegen dessen Anwendung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Nachdem im gegenständlichen Verfahren derartige Bedenken nicht zu Tage getreten sind, bestand seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung, im Sinne der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorzugehen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig. Soweit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen nicht vorzuliegen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl: Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig. Soweit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen nicht vorzuliegen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl: Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst, besondere Gefährdung, Nachzahlungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2112366.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016