Norm: ABGB §1431 BGehG 1956 §4 Abs10VBG 1948 §16 ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Pflicht zur Rückzahlung listig erschlichener, nicht gutgläubig verbrauchter Haushaltszulagen und Kinderzulagen einer Vertragsbediensteten.
Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §4 Abs10
Rechtssatz:
Daß der geschuldete Unterhalt nicht genau am Fälligkeitstag bezahlt wird, schließt für sich allein Versorgtheit im Sinne des § 5 GehG 1956 nicht aus. Daß der geschuldete Unterhalt nicht genau am Fälligkeitstag bezahlt wird, schließt für sich allein Versorgtheit im Sinne des Paragraph 5, GehG 1956 nicht aus.
Entscheidungstexte 4 Ob 71/67 ... mehr lesen...