Norm
GehG 1956 §4 Abs10Rechtssatz
Daß der geschuldete Unterhalt nicht genau am Fälligkeitstag bezahlt wird, schließt für sich allein Versorgtheit im Sinne des § 5 GehG 1956 nicht aus.Daß der geschuldete Unterhalt nicht genau am Fälligkeitstag bezahlt wird, schließt für sich allein Versorgtheit im Sinne des Paragraph 5, GehG 1956 nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059594Dokumentnummer
JJR_19671031_OGH0002_0040OB00071_6700000_002