Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 23.04.2015, GZ: P811044/22-PersB/2015, wurde der Antrag des ADir XXXX auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten bzw. Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung bzw. allfällige Nachzahlung von Bezügen gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgeset... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 23.04.2015, GZ: P811044/22-PersB/2015, wurde der Antrag des ADir XXXX auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten bzw. Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung bzw. allfällige Nachzahlung von Bezügen gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgeset... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er beantragte am 22.05.2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass, da ihm Zeiten vor dem 18. Geburtstag nicht angerechnet worden seien. Mit dem im
Spruch: angef... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er beantragte am 22.05.2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass, da ihm Zeiten vor dem 18. Geburtstag nicht angerechnet worden seien. Mit dem im
Spruch: angef... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er beantragte am 13.07.2014, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass, da ihm Zeiten vor dem 18. Geburtstag nicht angerechnet worden seien. Mit dem im
Spruch: angeführ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er beantragte am 13.07.2014, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass, da ihm Zeiten vor dem 18. Geburtstag nicht angerechnet worden seien. Mit dem im
Spruch: angeführ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. römisch eins.1. Mit Antrag vom 11.04.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung der Studienzeiten für den Vorrückungsstichtag und um Anrechnung von Karenzzeiten für die Berücksichtigung bei zeitabhängigen Rechten. I.2. römisch eins.2. Mit oben angeführtem Bescheid wies die Dienstbehörde nach Durchführung eines Ermittlungs- und Vorhalteverfahrens den oben ang... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. römisch eins.1. Mit Antrag vom 11.04.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung der Studienzeiten für den Vorrückungsstichtag und um Anrechnung von Karenzzeiten für die Berücksichtigung bei zeitabhängigen Rechten. I.2. römisch eins.2. Mit oben angeführtem Bescheid wies die Dienstbehörde nach Durchführung eines Ermittlungs- und Vorhalteverfahrens den oben ang... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) bezüglich Erlassung eines Bescheides zur erfolgten Besoldungsüberleitung gemäß § 169c Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. Nr. 65/2015 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG als unzulässig zurückgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) bezüglich Erlassung eines Bescheides zur erfolgten Besoldungsüberleitung gemäß § 169c Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. Nr. 65/2015 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG als unzulässig zurückgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...