Entscheidungen zu § 16 Abs. 5 GehG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/12 94/12/0118

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Für den vorliegenden Beschwerdefall ist festzuhalten, daß der Besch... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.12.1995

RS Vwgh 1995/12/12 94/12/0118

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §50 Abs1;GehG 1956 §16 Abs5 idF 1972/214;
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs 5 GehG idF BGBl 1972/214 begründet die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Diese Bestimmung ist klar und eindeutig und gestattet es nicht, derartige Überstunden (sol... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.12.1995

TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/19 93/12/0113

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor i. R. seit 1. März 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis. Seine letzte Dienststelle war (im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum) die Postinspektion der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz: Postinspektion bzw. PTD). Mit Schreiben vom 26. Februar 1991 (das tags darauf zugestellt wurde) teilte die PTD dem Beschwerdeführer mit, daß auf seinen Bezügen "infolge allfälliger Fehlv... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.10.1994

RS Vwgh 1994/10/19 93/12/0113

Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs5;
Rechtssatz: Selbst, wenn die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen nach der Sachlage als "Dienst" anzusehen ist, bleibt doch eine Überstundenvergütung hiefür aufgrund der unmißverständlichen Regelung des § 16 Abs 5 GehG ausgeschlossen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X07 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.10.1994

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