TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/19 93/12/0113

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
EStG 1988 §79 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
GehG 1956 §13b Abs4;
GehG 1956 §16 Abs5;
GehG 1956 §16;
StVO 1960 §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. April 1993, Zl. 107745/III-31/93, betreffend Rückforderung eines Übergenusses nach § 13a GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor i. R. seit 1. März 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis. Seine letzte Dienststelle war (im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum) die Postinspektion der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz: Postinspektion bzw. PTD).

Mit Schreiben vom 26. Februar 1991 (das tags darauf zugestellt wurde) teilte die PTD dem Beschwerdeführer mit, daß auf seinen Bezügen "infolge allfälliger Fehlverrechnungen von Überstunden und Reisegebühren in der Zeit vom Februar 1988 bis Jänner 1991 ein Übergenuß entstanden sein könnte." Die genaue Höhe sei derzeit nicht bekannt und werde "allenfalls nach Ende der Erhebungen durch die Dienstbehörde bekanntgegeben werden". Festgestellte rückforderbare Leistungen seien gemäß § 13a Abs. 2 GG 1956 durch Abzug von seinen Bezügen und Nebengebühren hereinzubringen. Eine Aufstellung der in seiner Überstunden- und Reisegebührengebarung (Monate Jänner bis März 1990) seitens der Generaldirektion beanstandeten Punkte habe er erhalten.

Am 27. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer zu dieser "Aufstellung" niederschriftlich vernommen; es ging um Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verrechnung insbesondere von Reisegebühren am Dienstort wie auch von Überstunden für "Journaldienste" und auswärtige Dienstverrichtungen (Bedenken insbesondere auch an der Richtigkeit der angeführten Fahrzeiten).

Mit Schreiben vom 4. Juli 1991 teilte die PTD dem Beschwerdeführer mit, anläßlich einer durch die Dienstbehörde vorgenommene Überprüfung der Reiseberichte, sowie der Reiserechnungen und Fahrtberichte samt Beilagen der Monate von Februar 1988 bis einschließlich 1991 sei allgemein festgestellt worden, daß die in den Reiseberichten ausgewiesenen Fahrzeiten generell eine gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h ergäben; es sei näher zu begründen, warum auf bestimmt angeführten Fahrtstrecken trotz gut ausgebauter Straßen keine andere Geschwindigkeiten als im Schnitt 50 km/h möglich gewesen sei (wurde näher ausgeführt). Weiters bestehe bei einer Reihe von Fällen der Verdacht, daß die Nebengebühren zu Unrecht bezogen worden seien (diese Fälle sind im Schreiben näher aufgelistet; es geht um angenommene Unstimmigkeiten in den Fahrtberichten wie auch um die Verrechnung von Überstunden/Zeitausgleich für verschiedene von der Behörde als gesellschaftliche Ereignisse gewertete Veranstaltungen). Auch hiezu wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vernommen. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1992 gab die PTD dem Beschwerdeführer eine Reihe weiterer (näher aufgelisteter), bedenklich erscheinender Punkte bekannt; der Beschwerdeführer erstattete hiezu eine umfangreiche Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1992 stellte die PTD fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956 "die in der Zeit vom Februar 1988 bis Jänner 1991 zu Unrecht empfangenen Leistungen (Bezugsübergenüsse) an Überstundenvergütungen in der Gesamthöhe von S 47.269,--" zu ersetzen habe. Der Beschwerdeführer habe zu Unrecht Überstunden teils für "Büroarbeiten" bzw. "Journaldienste", teils für Fahrzeiten angesprochen: Hinsichtlich der Bürozeiten habe er den geltend gemachten Anspruch unzureichend begründet; in den anderen Fällen habe er nicht aufzeigen können, weshalb trotz gut ausgebauter Straßen keine andere Geschwindigkeit als im Schnitt 50 km/h möglich gewesen sei. In diesen Fällen, "in denen Fahrzeiten in Überstunden anhand eines Schnittes von 50 km/h je Stunde im Reisebericht fiktiv errechnet dargestellt" worden seien, sei eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 65 km/h als realistisch bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angenommen worden. Den im Bescheid aufgelisteten Einzelfällen sind jeweils die von der Behörde als zu Unrecht verrechneten Überstunden, sowie das korrespondierende Entgelt zugeordnet.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 die Berufung als unbegründet ab, und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß der Beschwerdeführer dem Bund gemäß § 13a GG 1956 iVm § 20 Abs. 3 RGV 1955 für zu Unrecht bezogene Tagesgebühr nach Tarif II einen Betrag von S 22.754,-- und gemäß § 13a iVm den §§ 16 und 17 GG 1956 für zu Unrecht bezogene Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen einen Betrag von S 144.766,30, insgesamt somit einen Betrag von S 167.530,30 zu ersetzen habe. Zusammenfassend führte sie begründend aus:

Der Beschwerdeführer habe für Dienstverrichtungen im Dienstort Tagesgebühr nach Tarif II angesprochen (die verschiedenen Fälle sind aufgelistet). Der Dienst eines Beamten der Postinspektion Wien sei mit regelmäßigen Außendienstleistungen verbunden (wird näher ausgeführt). Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer geleisteten Dienstverrichtungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle um solche handle, die als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen seien. Aufgrund des klaren und keiner weiteren Auslegung bedürfenden Wortlautes des § 20 Abs. 3 RGV 1955 bestehe somit kein Anspruch auf die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom Juli 1988 bis einschließlich Februar 1991 geltend gemachten Tagesgebühren nach Tarif II. Der Beschwerdeführer habe auch zu Unrecht Überstundenentgelte erhalten (die Fälle sind ebenfalls näher aufgelistet). Die vom Beschwerdeführer vom Februar 1988 bis 31. Jänner 1991 an Bürotagen nachgewiesenen Überstunden seien in der Regel mit "Bürotag, Inspektionssitzung, Vergabesitzung, Büroarbeiten, Journaldienst, Bürotätigkeiten uä." begründet worden. Der Leiter der Postinspektion habe am 28. Juli 1992 unter anderem ausgesagt, daß die die Bürotage betreffenden Angaben ihm im nachhinein - am Monatsende - vorgelegt worden und somit die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben nachträglich von ihm (Leiter) bestätigt worden seien. Damit sei aber dem Erfordernis des § 49 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstleistungen hinaus Dienst zu leisten habe, in keiner Weise entsprochen worden. Eine Anordnung setze nämlich ein Tätigwerden des Anordnungsbefugten vor der Überstundenleistung voraus, außer es lägen die unter Z. 1 bis 4 leg. cit. angeführten Gründe vor. Es sei also im Bereich der Postinspektion Wien weder eine Anordnung getroffen worden, wann Überstunden zu leisten seien, noch welche konkreten Arbeiten außerhalb der normalen Dienstzeit vorzunehmen seien. Wenn auch die Überstundenanordnung nicht den Ausdruck "Überstunde" enthalten müsse, so müsse sie die Zuweisung einer konkret feststellbaren Arbeitsmenge enthalten. Von einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise könne daher nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr, wie er selbst ausführe, eine jahrelang geübte Praxis beibehalten und aufgrund der Bestätigung seiner Angaben durch den unmittelbaren Vorgesetzten an der Rechtmäßigkeit seiner Vorgangsweise nicht gezweifelt. Daß er aber Zweifel an der geübten Praxis hätte haben müssen, ergebe sich daraus, daß ihm unbestrittenermaßen näher bezeichnete Dienstanweisungen vom 13. April 1977 und vom 27. Juni 1980 bekannt gewesen seien, in denen verfügt worden sei, daß bei allen Dienststellen entsprechende Aufzeichnungen zu führen seien, aus denen unter Angabe der Uhrzeit und des Grundes das Ausmaß der von jedem Bediensteten täglich geleisteten Überstunden zu erstellen sei. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Kontrollen ordnungsgemäß, wirksam und sinnvoll durchzuführen seien und ein bloßes Nachrechnen der in den einschlägigigen Belegen und eingetragenen Daten ohne Überprüfung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von Überstundenleistungen keineswegs als ausreichende Kontrolltätigkeit angesehen werden könnte. Der Beschwerdeführer als Kontrollorgan habe nach diesen Grundsätzen seine Prüftätigkeit bei den Postämtern durchzuführen gehabt. Wenn er diesen Maßstab nicht auch seiner eigenen Tätigkeit zugrundegelegt habe, ergäbe sich, daß seinem Handeln eine auffallende Sorglosigkeit zugrunde gelegen sei.

Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftliche Veranstaltungen begründe, auch wenn sie dienstlich notwendig sei, gemäß § 16 Abs. 5 GG 1956 keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Nun stelle die Teilnahme an Veranstaltungen der Postsparkasse, in deren Rahmen Bedienstete geehrt werden und die - wie er selbst angebe - in Restaurants stattfänden, zweifellos eine der in § 16 Abs. 5 GG 1956 umschriebene gesellschaftliche Veranstaltung dar, weshalb ein Anspruch auf Überstundenvergütung ausgeschlossen sei. Dennoch habe aber der Beschwerdeführer dessen ungeachtet am 23. Mai 1989 zwei Überstunden, am 18. April 1990 drei Überstunden (Zeitausgleich), am 23. April 1990 drei Überstunden (Zeitausgleich) und auch am 3., 7. und 8. Mai 1990 ebenfalls jeweils drei Überstunden (Zeitausgleich) verrechnet (Anmerkung:

aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer auch für den 23. Mai 1989 Zeitausgleich angesprochen hat). Obwohl ihm bekannt habe sein müssen, daß ein Zeitausgleich für Überstunden im Verhältnis 1:1 zu erfolgen habe, habe er anläßlich der Teilnahme "an dem erwähnten Treffen der Postsparkasse" auch dann drei Stunden Zeitausgleich in Anspruch genommen, wenn er an der Veranstaltung mehr als drei Stunden - ja sogar bis zu 4 3/4 Stunden - teilgenommen habe. Offenbar habe er eine ohne ausreichende gesetzliche Grundlage geübte Praxis zu seinem Vorteil in Anspruch genommen. Er irre, wenn er meine - wie von ihm ausgeführt -, daß seine dienstliche Verwendung zweifellos keine Verpflichtung zur Teilnahme an Repräsentationsveranstaltungen außerhalb der Dienstzeit inkludiere. Wäre diese Ansicht richtig, so würde sich die entsprechende Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 erübrigen. Es sei richtig, daß die Teilnahme an diesen PSK-Treffen wie er ausführe, "zum Dienst gemacht" werde, doch begründe eben dieser Dienst keinen Gebührenanspruch. Gleiches gelte für die am 25. September 1990 aus dem Titel "Bilderausstellung, Dahlienschau" geltend gemachten Überstunden (nach den Angaben des Beschwerdeführers in den Verwaltungsakten handelte es sich dabei "um die Taufe einer Dahlie durch die Gattin des Herrn Generaldirektors" beim Postamt 1072 Wien).

Über Weisung des Präsidenten der PTD sei für die Postinspektion ein Anwesenheitsdienst bis 18 Uhr eingerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe für diesen Journaldienst Überstundenvergütung in Rechnung gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe er ausgeführt, daß der Journaldienst in Wahrheit einen Volldienst mit Büroarbeiten darstelle, er habe aber nicht nachweisen können, was konkret gearbeitet worden sei. Ebenso fehlten Anordnungen, die auf die Zuteilung bestimmter Arbeiten während des Journaldienstes hinweisen würden. Er selbst habe in den Reiseberichten "Journaldienst, Büroarbeiten" ohne nähere Begründung ausgewiesen. Der Begriff "Journaldienst" sei in § 50 BDG 1979 eindeutig definiert. Der vom Beschwerdeführer ausgewiesene und als Überstunden bestätigte Journaldienst begründe keinen Anspruch auf eine Überstundenvergütung (wird näher ausgeführt). Seine Behauptung, daß es sich bei diesem Journaldienst in Wahrheit um einen Volldienst mit Büroarbeiten gehandelt habe, sei als Schutzbehauptung anzusehen, weil im vorliegenden Fall der Nachweis der konkreten Arbeiten fehle, der es überhaupt ermöglichen würde zu prüfen, ob Dienstleistungen, die einen Gebührenanspruch begründeten, erbracht worden seien. Demnach hätten die vom Beschwerdeführer mit Bürotag, Inspektionssitzung, Büroarbeiten, Aktenerledigung, Bürotätigkeit und dergleichen allgemein gehaltenen Begriffen begründeten Überstunden nicht vergütet werden können, wenn eine Beurteilung, ob eine anspruchsbegründende Tätigkeit außerhalb der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden vorliege, nicht möglich sei (wird näher ausgeführt). Die gesamte Überstundengebarung des Beschwerdeführers, wenn sie auch im wesentlichen der in der Postinspektion Wien geübten jahrelangen Praxis entspreche, lasse zweifelsfrei erkennen, daß er nicht einmal den Versuch unternommen habe, sich über die Überstunden betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Bei Beachtung der klaren Wortlaute des § 49 BDG 1979 und des § 16 GG 1956 hätte er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Nebengebührenansprüche haben müssen. Er habe es nicht einmal für notwendig befunden, ein näher bezeichnetes Formblatt vordrucksgemäß auszufertigen (wird näher ausgeführt).

Hinsichtlich der Fahrzeiten führte die Behörde aus, daß der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen als Aufsichtsbeamter der Postinspektion sein eigenes Kraftfahrzeug außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden gelenkt habe. Das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges stelle eine Dienstverrichtung dar und begründe bei entsprechender Anordnung einen Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 16 GG 1956. Wenn auch nicht angeordnet werden könne, daß ein Beamter außerhalb der dienstplanmäßig vorgeschriebenen Dienststunden sein eigenes Kraftfahrzeug zu lenken habe, so stelle die genehmigte Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges dann eine Überstundenleistung dar, wenn sich die Benützungsbewilligung auch auf außerhalb des Dienstplanes liegende Zeiträume erstrecke. Die von der belangten Behörde geführten Erhebungen hätten Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer aus Anlaß der Lenktätigkeit beanspruchten Überstundenvergütungen aufkommen lassen. Hiezu habe die Behörde verfahrensgegenständliche Fahrten geprüft und dabei die vom Beschwerdeführer angegebene Dauer der (fiktiven) Dauer gegenübergestellt, die sich ergebe, wenn man bei Fahrten auf Autobahnen von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h und bei den übrigen Straßen von einer solchen von 65 km/h ausgehe, wobei die Entfernungen den Angaben des Beschwerdeführers in den Fahrtberichten entsprächen und die auf die einzelnen Straßenarten entfallenden Kilometer der offiziellen Straßenkarte Österreichs entnommen worden seien (es folgen tabellarisch rund 150 Fälle mit der so ermittelten Zeitdifferenz - danach wären die fiktiven Fahrzeiten jeweils kürzer als die vom Beschwerdeführer verzeichneten Zeiten). Von einer weiteren Differenzierung sei abgesehen worden, weil es sich vielfach um kurze Fahrtstrecken handle, die zu keinen ins Gewicht fallenden Zeitdifferenzen führten.

Für die Zeit vom März 1988 bis August 1989 seien anhand der vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen (Reiseberichte, Fahrtenbuch) 446 Fahrten außerhalb Wiens überprüft worden (es folgt eine tabellarische Aufstellung der Durchschnittsgeschwindigkeiten nach Entfernungsgruppen). Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer "lediglich in 2,9 % der Fahrten" eine Durchschnittsgeschwindigkeit erreicht habe, die über 50 km/h liege. In 63,7 % der erbrachten Fahrten habe der Beschwerdeführer die von ihm selbst "unter Hinweis auf den Erlaß vom 31. August 1961, Zl. 252/1961, bestehende Regelung nicht einmal annähernd die dort geforderte Durchschnittsgeschwindigkeit erreicht" (Anmerkung: Auf diesen Erlaß wird noch einzugehen sein). Unter Bezugnahme auf diesen Erlaß habe er in seiner Berufung ausgeführt, daß die Durchschnittsgeschwindigkeit ausdrücklich 50 km/h zu betragen habe. Dem gegenüber habe er in einer weiteren Stellungnahme - mit der Aussage des Inspektionsleiters, seines Vorgesetzten, konfrontiert, daß eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 50 km/h angeordnet worden sei - ausgeführt, daß ihm dieser Erlaß nicht bekannt sei und habe darüber hinaus darauf verwiesen, es könne keine Weisung daran etwas ändern, daß nur jene Geschwindigkeit eingehalten werde, welche der Verkehrslage, den Verkehrsvorschriften und seinem eigenen Können in dem Sinne entspreche, daß nicht schneller gefahren werden dürfe, als es der eigenen Einschätzung der erforderlichen Sicherheit entspreche. Zum Vorhalt, daß er unabhängig von den tatsächlichen äußeren Verhältnissen (Straßenverhältnisse, Witterungsverhältnisse) geradezu penibel bedacht gewesen sei, die 50 km Grenze im Stundenmittel nicht zu überschreiten, habe er nicht Stellung genommen. Er versuche den Eindruck zu erwecken, daß seine Vorgangsweise gesetzeskonform sei. Der genannte Erlaß aus dem Jahr 1961 enthalte die Anordnung, daß die reinen Fahrzeiten darzustellen seien. Die Bezugnahme auf die in einem näher bezeichneten Erlaß vom 31. Juli 1987 festgelegten "Reisezeiten" sei als Schutzbehauptung anzusehen, weil in diesem Erlaß von Zusatzzeiten keine Rede sei und dort über die Führung des Fahrtberichtes nichts ausgesagt werde. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zeiträume für Aussteigen, Anziehen, Reisegepäck aufnehmen, Fahrzeug zusperren und Wegzeiten zum Postamt seien im Reisebericht bzw. Fahrtbericht nicht zu berücksichtigen, was aus der eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Textierung der Vordrucke hervorgehe, die die Spalten (Tag und Stunde) sowie Ankunft (Tag und Stunde) vorsähen. Daß außer den Reisezeiten noch andere "Zusatzzeiten" in diese Spalten aufgenommen worden seien, sei vom Beschwerdeführer erst behauptet worden, nachdem Zweifel an der Richtigkeit der ausgewiesenen Reisezeiten aufgetreten seien (es folgt eine nähere Ausführung der Zweifel der belangten Behörde an der Darstellung des Beschwerdeführers. Dabei wird auch in tabellarischen Übersichten einerseits dargestellt, daß auf gleichen bzw. vergleichbaren Strecken öffentliche Autobusse, wie Beamte einer anderen Dienststelle mit vergleichbaren Fahrzeugen höhere Durchschnittsgeschwindigkeiten erzielt hätten, als der Beschwerdeführer.) In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer offensichtlich die Darstellung der Überstunden so verkompliziert habe, daß selbst eine rechnerische Überprüfung nur anhand mehrerer Unterlagen und zwar des Fahrtberichtes, des Reiseberichtes und des Ausgleichsnachweises möglich sei. Seitens der Postinspektion und auch vom Beschwerdeführer selbst sei somit eine wirksame Überprüfung erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht worden. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, daß die von ihm geübte Praxis durch fehlende Aktivitäten der Dienstbehörde erleichtert worden sei, welcher Umstand jedoch nicht den Schluß rechtfertige, daß er in einer Weise vorgegangen sei, die über jeden Zweifel erhaben sei. Weiters heißt es, wenn der Beschwerdeführer die ihm unbestrittenermaßen bekannt gewesenen Formvorschriften, deren Beachtung er aus unerfindlichen Gründen für sich als nicht relevant angesehen habe, eingehalten hätte, wäre er nicht außerstande, zu den von ihm selbst gemachten "zeitmäßigen Angaben auch die konkreten Dienstleistungen anzugeben". Die gesamte Überstundengebarung lasse zweifelsfrei erkennen, daß er den aus der Lenktätigkeit geltend gemachten Überstunden zu Unrecht ein aus dem Jahr 1961 stammendes Kilometerlimit zugrundegelegt habe, ohne auf die tatsächlichen Umstände Bedacht zu nehmen. Er selbst habe in keiner Weise zur Wahrheitsfindung beigetragen und sei auch in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die von der Behörde erster Instanz angenommene Durchschnittsgeschwindigkeit von 65 km/h den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde.

(Es folgt eine tabellarische Aufstellung der nach der Beurteilung der belangten Behörde zu Unrecht bezogenen Überstundenvergütungen).

Die rückzuzahlenden Überstundenabgeltungen seien, so führte die belangte Behörde weiter aus, aufgrund der jeweiligen Bezugsansätze nach Abzug des jeweils entrichteten Pensionsbeitrages ermittelt worden (wird näher ausgeführt).

Durch das genannte Schreiben vom 26. Februar 1991 sei der verfahrensgegenständliche Rückforderungsanspruch in ausreichendem Maße geltend gemacht worden, womit der Einwand des Beschwerdeführers, daß die Verjährungsfrist "drei Jahre vor Bescheiderlassung zu laufen beginne" verfehlt und daher die Auffassung, daß alle vor dem 11. Mai 1989 ausbezahlten Überstundenentgelte verjährt seien, unrichtig sei. Die belangte Behörde habe auch dadurch, daß sie den "Journaldienst und die PSK-Clubtreffen" (im angefochtenen Bescheid unter Anführungszeichen) überprüft habe, den "durch den erstinstanzlichen Bescheid" vorgegebenen Verfahrensrahmen nicht unzulässigerweise überschritten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0023 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid ihren Bescheid vom 18. Dezember 1992 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin abgeändert, daß der vom Beschwerdeführer dem Bund zu ersetzende Betrag auf S 22.096,-- (Reisegebühren) bzw. S 141.946,70 (Überstunden - Sonn- und Feiertagsvergütungen), insgesamt somit auf S 164.042,70 geändert wurde; weiters wurde das Datum "17. Juli 1990" gemäß § 62 Abs. 4 AVG auf "18. Juli 1990" berichtigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe aufgrund der Ausführungen in der (zur Zl. 93/12/0023 protokollierten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die im Bescheid vom 18. Dezember 1992 zugrunde gelegten ziffernmäßigen und datumsmäßigen Angaben überprüft, was zur nun vorgenommenen Abänderung geführt habe (die von der Abänderung betroffenen Einzelpositionen sind in der Begründung genau angeführt). Deshalb sei der Ersatzbetrag mit insgesamt S 164.042,70 neu festzusetzen gewesen (Der weiteren Beurteilung vorgreifend, ist der angefochtene Bescheid dahin zu verstehen, daß hinsichtlich seines verpflichtenden Teiles die Gründe des abgeänderten Bescheides vom 18. Dezember 1992 aufrecht bleiben sollten, somit rezipiert wurden).

Dagegen richtet sich die vorliegende (zur Zl. 93/12/0113 protokollierte) Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (näherhin durch den verpflichtenden Teil des angefochtenen Bescheides) in seinem Recht "nicht gesetzwidrig, nämlich entgegen § 13a GG 1956 und trotz Verjährung gemäß § 13b leg. cit. zu einer Übergenußrückerstattung verpflichtet zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Normen, der Bestimmungen der RGV 1955, insbesondere ihrer

§§ 5 ff und 13 ff, des Gehaltsgesetzes 1956, insbesondere seiner §§ 16 ff und des BDG 1979, insbesondere seiner §§ 48 ff, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG)" und weiters in seinem sich aus den §§ 65 ff AVG iVm § 1 DVG ergebenden Recht darauf, daß nicht im Berufungsverfahren über eine Sache entschieden werden, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, durch unrichtige Anwendung dieser Normen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf ihre im Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0023 erstattete Gegenschrift verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I.

A) Gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Gemäß § 13b Abs. 2 GG 1956 verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung; gemäß Abs. 4 leg. cit. sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, so nicht die in Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen für eine Behebung des angefochtenen Bescheides vorliegen, insofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Bei Auslegung des Begriffes "Sache" ist zu beachten, daß die Berufungsbehörde nur über die Angelegenheit zur Entscheidung befugt ist, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat, soweit diese Angelegenheit - ihre rechtliche Teilbarkeit vorausgesetzt - mit Berufung angefochten worden ist. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu E 78 ff, insbesondere E 84 bis 88 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

B) Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Rückforderung von Reisegebühren von der belangten Behörde unzuständigerweise vorgenommen werde, weil nicht einmal generell im erstinstanzlichen Verfahren die Behauptung aufgestellt worden sei, daß gemäß § 20 Abs. 3 RGV 1955 für Reisen am Dienstort von ihm überhaupt keine Reisegebühren hätten geltend gemacht werden dürfen und die bezogenen Reisegebühren einen Übergenuß darstellen könnten. Damit sei ein solcher Übergenuß in keiner Weise Verfahrensgegenstand gewesen. Darüber hinaus sei er der Meinung, daß Gleiches auch hinsichtlich aller jener Überstunden (Vergütungen) gelte, welche die erstinstanzliche Behörde nicht in ihre Entscheidung einbezogen habe, dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß auch eine Rückforderung auf andere (formlose) Weise im erstinstanzlichen Verfahren bzw. durch die erstinstanzliche Behörde nicht erfolgt sei. Als Gegenstand einer Übergenußentscheidung könne nur angesehen werden, was verfahrensmäßig konkret als Übergenuß qualifiziert worden sei. Primär vertrete er den Standpunkt, daß diese Konkretisierung sogar eine betragsmäßige Angabe voraussetze (wird näher ausgeführt). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde strecke sich demnach auf die gesamte Differenz zwischen der von ihr ausgesprochenen Rückersatzverpflichtung und der von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Rückersatzverpflichtung.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Die im Beschwerdeverfahre streitgegenständlichen Ersatzansprüche lassen sich in zwei Typen, nämlich Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort einerseits und Überstundenentgelte andererseits einteilen, wobei die zweite Type (Überstundenentgelte) ihrerseits in drei Untergruppen unterteilt werden kann, nämlich Überstundenentgelte für "Bürotage, Journaldienste", "gesellschaftliche Veranstaltungen" sowie auswärtige Dienstverrichtungen (Reise- bzw. Fahrzeiten). Nun hat die Behörde mit dem Schreiben vom 26. Februar 1991 - das im Zusammenhang mit der darin genannten "Aufstellung" zu sehen ist - sowie mit dem weiteren Schreiben vom 4. Juli 1991 alle hier streitgegenständlichen Kategorien von Ersatzansprüchen geltend gemacht und hat insbesondere auch den Beschwerdeführer hiezu vernommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren demnach all diese Kategorien von Ersatzansprüchen in erster Instanz verfahrensgegenständlich. Richtig ist aber der Einwand, daß der erstinstanzliche Bescheid nur über (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides näher umschriebene) "Überstunden", nicht aber auch über "Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort" abspricht (der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist diesbezüglich unmißverständlich). Ergänzend sei bemerkt, daß die Begründung - die im übrigen nur zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden könnte - diesbezüglich auch keine Ausführungen enthält. Da somit die Rückforderung von Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort nicht "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides war, war die belangte Behörde nicht befugt, hierüber abzusprechen. Dadurch, daß sie das verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Hingegen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß es der belangten Behörde auch an der Zuständigkeit ermangelt hätte, über den "Differenzbetrag" hinsichtlich der "Überstunden" abzusprechen, nicht beigetreten werden, weil "Sache" diesbezüglich die Frage des Anspruches auf Überstundenentgelt war, woran der eingeschränkte Umfang der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Rückersatzverpflichtung nichts zu ändern vermochte (daher liegt insofern keine Unzuständigkeit hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen reformatio in peius vor).

C) Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, daß ihm gegenüber erstmals mit dem erstinstanzlichen Bescheid ein bestimmtes Begehren geltend gemacht worden sei. Da ihm dieser Bescheid am 11. Mai 1992 zugestellt worden sei, seien alle vor dem 11. Mai 1989 liegenden "Tatbestände" verjährt.

Soweit sich dieses Vorbringen auch auf die Rückforderung von Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort bezieht, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen, weil der Bescheid insofern - wie ausgeführt - aufzuheben ist. Im übrigen - die Überstundenentgelte betreffend - ist der Einwand unberechtigt. Der Beschwerdeführer bringt hier der Sache nach zusammenfassend vor, daß das Schreiben vom 26. Februar 1991, auf das sich die Behörde stütze, mangels ausreichender Konkretisierung (die Rede sei von ALLFÄLLIGEN Fehlverrechnungen von Überstunden und Reisegebühren, wodurch ein Übergenuß ENTSTANDEN SEIN KÖNNTE, wobei die genaue Höhe nicht bekannt sei und ALLENFALLS nach Ende der Erhebungen bekanntgegeben werde) ungeeignet sei, die Verjährung zu unterbrechen.

Auch hinsichtlich der strittigen Frage der Verjährung ist dieses Schreiben nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der darin genannten (sehr konkreten) "Aufstellung" zu sehen. Damit, wie auch mit dem weiteren Schreiben vom 4. Juli 1991 wurden die streitgegenständlichen Ersatzansprüche für Überstundenentgelte ausreichend konkret im Sinne des § 13b Abs. 4 GG 1956 geltend gemacht; einer ziffernmäßigen Konkretisierung bedurfte es hiezu nicht (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1977, Slg. Nr. 9349/A, wie auch vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0143). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nur eine einer Klage entsprechende Geltendmachung könne die Verjährung unterbrechen, ist schon angesichts des grundlegenden Unterschiedes zwischen dem gegenständlichen Administrativverfahren und einem Zivilprozeß unzutreffend. Ginge man davon aus, daß ein Rückforderungsanspruch betreffend "gesellschaftliche Veranstaltungen" erstmals mit dem Schreiben vom 4. Juli 1991 geltend gemacht wurde, wäre für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil der früheste diesbezügliche Fall, für den mit dem angefochtenen Bescheid eine Ersatzverpflichtung erfolgte, vom 23. Mai 1989 datiert.

II.

A) Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz GG 1956 gebührt dem Beamten für Überstunden (§ 49 BDG 1979), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

Gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1.

der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte

2.

die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätte vermieden werden können, und

4.

der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet. Ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten (§ 49 Abs. 2 BDG 1979).

Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GG 1956 sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0014 wie auch in jüngerer Zeit vom 19. Jänner 1994, Zl. 91/12/0213).

Eine zu Unrecht bezogene Leistung liegt dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz, Verordnung oder Bescheid, vorhanden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. beispielsweise das genannte Erkenntnis vom 19. Jänner 1994 mit weiteren Judikaturhinweisen).

B) Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, daß der "Journaldienst", für den Überstundenvergütungen verrechnet (wie auch geleistet) wurden, in Wahrheit ein Volldienst mit Büroarbeiten gewesen sei. Der Begründung des Bescheides vom 18. Dezember 1992 zufolge (insbesondere Seite 23) hat die belangte Behörde den Rückforderungsanspruch (zumindest entscheidend) darauf gestützt, daß eine Beurteilung, ob eine anspruchsbegründende Tätigkeit außerhalb der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden vorliege, nicht möglich sei, weil es an nachvollziehbaren Aufzeichnungen mangle.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, daß es zulässig ist, im Erlaßweg Vorkehrungen zu treffen, die die Kontrolle der Notwendigkeit der Anordnung und der Ableistung von Überstunden sicherstellt. Hiezu kann auch die Vorschreibung eines Formblattes mit der Verpflichtung zu detaillierten Angaben gehören. Es trifft auch zu, daß eine zu Unrecht empfangene Leistung jedenfalls dann vorliegen würde, wenn die Überstunden, die in den Nachweisen ausgewiesen und für die Vergütung gemäß § 16 GG 1956 ausbezahlt wurden, vom Beamten nicht geleistet worden wären. Hingegen kann bei einer ausdrücklichen Anordnung des Vorgesetzten, über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Anordnung der Leistung von Überstunden), die der Beamte auch erfüllt hat - abgesehen von Fällen, wo das Gesetz ausdrücklich einen Vergütungsanspruch nach § 16 GG 1956 verneint oder erkennbar keine Pflicht, Dienst zu versehen, besteht - die hiefür geleistete Vergütung nicht deshalb zurückgefordert werden, weil z.B. die Anordnung der Überstunden durch den Vorgesetzten von der Dienstbehörde als nicht notwendig oder zweckmäßig beurteilt wird. Welche dienst- und haftungsrechtlichen Konsequenzen die Dienstbehörde in einem solchen Fall gegenüber dem Vorgesetzten ziehen könnte, ist aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht zu behandeln. Sofern der belangten Behörde nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Auffassung zu unterlegen ist, daß allein aus der pflichtwidrigen Ausfüllung eines Formulares der Rückschluß gezogen werden könne, es liege eine ungebührlich empfangene Überstundenleistung vor, wäre diese Auffassung unzutreffend:

Die belangte Behörde muß vielmehr auch in einem solchen Fall aufgrund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung aller in Betracht kommenden Beweismittel von Amts wegen den (im Lichte der obigen Rechtslage) maßgeblichen Sachverhalt klären. Zu einer diesbezüglichen Verschiebung der Beweislast könnte auch die Verpflichtung zur Ausfüllung eines erlaßmäßig vorgeschriebenen Formulares (bzw. der Verstoß gegen eine solche Verpflichtung) nicht führen (siehe dazu das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1994, Zl. 91/12/0213). In diesem Sinne reicht die Angabe der belangten Behörde, nicht feststellen zu können, was in den fraglichen Zeiten "wirklich gearbeitet worden ist" zur Begründung des strittigen Rückersatzanspruches nicht aus. Eine allfällige Nichtfeststellbarkeit des zur Begründung eines Rückforderungsanspruches maßgeblichen Sachverhaltes geht zu Lasten der Behörde.

Sofern die Begründung des (mit dem angefochtenen Bescheides rezipierten) Bescheides vom 18. Dezember 1992 diesbezüglich (allenfalls: auch) dahin zu verstehen ist, daß die belangte Behörde an der vom Beschwerdeführer behaupteten Anordnung dieser "Büroüberstunden" zweifle, mangelt es diesbezüglich der Begründung des Bescheides an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der (näher begründeten) Aussage des Leiters der Postinspektion (Niederschrift vom 28. Juli 1992), wonach die fraglichen Überstunden konkret angeordnet waren. Der Umstand, daß für die belangte Behörde im nachhinein nicht nachvollziehbar ist, ob und wenn ja, welcher Dienst in diesen strittigen Zeiträumen geleistet wurde, steht für sich allein einer rechtlichen Wertung als "Überstunde" ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß hiefür intern die Bezeichnung "Journaldienst" gebraucht wurde (wie der Beschwerdeführer einwendet), sich diese interne Bezeichnung aber nicht mit dem Begriff des "Journaldienstes" im Sinne des § 50 BDG decke. Hat der Vorgesetzte dem Beamten die Leistung von Überstunden "im erforderlichen Umfang" (sinngemäß ausgedrückt) angeordnet und sodann die vom Beamten gelegte Überstundenabrechnung genehmigt, spricht diese Vorgangsweise gegen eine Rückforderung, außer die Anordnung wäre für den betroffenen Beamten erkennbar rechtswidrig erfolgt oder es gelingt der Nachweis, daß der Beschwerdeführer eine nicht erbrachte Leistung in Rechnung gestellt hat.

C) Gemäß § 16 Abs. 5 GG 1956 (diese Bestimmung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 214/1972) begründet die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf sein bereits im Berufungsverfahren erstattetes Vorbringen, wonach die Teilnahme an den "Clubtreffen" gemäß einer Weisung erfolgt sei (zum Beweis dafür habe er die Einvernahme eine näher bezeichneten Person beantragt) und auch weiterhin unter Verrechnung von Überstunden erfolge. Seine dienstliche Verwendung inkludiere zweifellos keine Verpflichtung zur Teilnahme an Repräsentationsveranstaltungen außerhalb der Dienstzeit, weshalb mit der entsprechenden Weisung die Teilnahme zum Dienst gemacht werde. Zu verstehen sei diese Vorgangsweise daraus, daß es sich hiebei um Clubtreffen handle, bei welchen Untergebene geehrt würden, wofür offensichtlich der entsprechende Rahmen geschaffen werden solle.

Daraus ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen:

Auch wenn man die Teilnahme an diesen Veranstaltungen im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers als "Dienst" ansehen würde, wäre eine Überstundenvergütung, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, gemäß der unmißverständlichen Anordnung des § 16 Abs. 5 GG 1956 ausgeschlossen (womit die beantragte Einvernahme wegen Rechtsunerheblichkeit des Beweisthemas unterbleiben konnte). Die Gewährung von Freizeitausgleich für diese gesellschaftlichen Veranstaltungen (auch dies ist eine Form von Überstundenabgeltung, wie noch näher auszuführen sein wird) erfolgte somit zu Unrecht.

Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich auch nicht erfolgreich auf Gutgläubigkeit berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben im Sinne des § 13a GG 1956 nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorligens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0105, oder vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0283 oder auch vom 20. April 1989, Slg. Nr. 12904/A, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im Beschwerdefall war daher die Beurteilung der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a GG 1956 angesichts der klaren Gesetzeslage nicht zugute komme, zutreffend.

Der Beschwerdeführer rügt aber auch, daß eine Rückersatzverpflichtung in Geld dann nicht bestehe, wenn die Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten wurden (was nicht nur hinsichtlich der "gesellschaftlichen Veranstaltungen" der Fall gewesen sei). Wie bereits ausgeführt, sind Überstunden gemäß § 49 Abs. 2 BDG 1979 entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, daß die Gewährung von Zeitausgleich als eine Form der "Überstundenabgeltung" anzusehen ist (im "weiteren Sinn" - im Gegensatz zu einer Geldleistung nach besoldungsrechtlichen Vorschriften). In diesem Sinne ist auch zu Unrecht gewährter Zeitausgleich als Leistung bzw. Übergenuß im Sinne des § 13a Abs. 1 GG 1956 zu beurteilen und dem Bund "zu ersetzen", soweit er nicht im guten Glauben "empfangen" (hier: in Anspruch genommen) wurde. Die Frage, ob eine Rückforderung gewährten Zeitausgleiches durch Kürzung eines zu Recht bestehenden "Zeitausgleichguthabens" erfolgen könnte oder (allenfalls primär) zu erfolgen hätte, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil derartiges nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und hier schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides pensioniert war (somit ein "Zeitausgleichguthaben" nicht vorhanden war). Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist demnach die Vorgangsweise der belangten Behörde, hinsichtlich zu Unrecht (und nicht gutgläubig) in Anspruch genommenen Zeitausgleiches eine Rückersatzverpflichtung in Geld auszusprechen, nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer rügt in diesen Zusammenhang weiters, daß er diesbezüglich zu einem Rückersatz "in Höhe des 1,5-fachen Bezuges" verpflichtet wurde "und dies außerdem in vollen Bruttobeträgen, obgleich die belangte Behörde Sozialversicherungsbeiträge etc. nicht abgeführt hat".

Eine Rückersatzverpflichtung in diesem Ausmaß ist bei gegebener Kongruenz mit (in Geld) abgegoltenen Überstunden unbedenklich (eine solche Kongruenz wurde von der belangten Behörde sichtlich angenommen). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Ermittlung des Übergenußbetrages nach dem "Bruttoprinzip" und nicht nach dem "Nettoprinzip" (wie vom Beschwerdeführer gewünscht) nicht rechtswidrig ist: Die Lohnsteuer mindert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr dieser Steuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, auf Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt (siehe dazu in jüngerer Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgersichtshofes vom 19. Jänner 1994, Zl. 90/12/0095, unter Hinweis auf Vorjudikatur, etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 10122/A u.a.); gleiches hat sinngemäß für die Sozialversicherungsbeiträge zu gelten. Nach welchen Grundsätzen eine Rückforderung ohne derartige Kongruenz vorzunehmen wäre, kann im Beschwerdefall mangels Spruchreife des Komplexes "Überstundenentgelte" dahingestellt bleiben (der Beschwerdeführer ist in Kenntnis der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gehindert, im fortzusetzenden Berufungsverfahren ihm diesbezüglich wesentlich erscheinenden Momente vorzubringen).

D) 1. Hinsichtlich der "Reisezeitenüberstunden" (wie sie der Beschwerdeführer bezeichnet) ist unstrittig, daß dem Beschwerdeführer dem Grunde nach eine Vergütung zusteht. Strittig ist hingegen die Richtigkeit bzw. die Angemessenheit der vom Beschwerdeführer verzeichneten Dauer der verfahrensgegenständlichen Reisezeiten.

Mit dem in diesem Zusammenhang bezogenen Erlaß vom 31. August 1961, Zl. 252/1961, (auf den sich sowohl die belangte Behörde, als auch der Beschwerdeführer beziehen) hat es (der in den Verwaltungsakten erliegenden Abschrift des Geschäftsstückes zufolge) folgendes Bewenden: Mit dem an die Post- und Telegraphendirektionen und an das Post- und Telegrapheninspektorat ergangenen Erlaß vom 28. August 1961 hat der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung unter anderem angeordnet:

"Wird für die Reisebewegung im Aufsichtsdienst ein beamteneigenes Kraftfahrzeug verwendet, ist darauf zu achten, daß die Fahrzeiten eine Durchschnittsgeschwindigkeit ergeben, die die wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung des Kraftwagens garantieren. Besondere Verzögerungen durch schlechte Straßenverhältnisse, Umfahrungen oder Pannen sind im Reisebericht zu vermerken. Ebenso sind Dienstverrichtungen, die nicht in Postämtern durchgeführt werden (Studium von Erhebungskarten, Aufzeichnungen von Berichtsentwürfen udgl.) sowie Dienstpausen im Reisebericht aufzunehmen, damit die angegebene Fahrzeit der tatsächlichen Fahrtstrecke entspricht ..."

Mit Dienstanweisung vom 31. August 1961 des Präsidialbüros der PTD, Zl. V 252/1961, wurde dieser Erlaß unter anderem mit dem Beifügen weitergeleitet, daß aus dem Reisebericht bzw. der Reiserechnung die reine Fahrzeit und die zurückgelegte Fahrstrecke ersichtlich sein müßten. Die hiedurch errechenbare Durchschnittsgeschwindigkeit werde - von Ausnahmefällen abgesehen - "etwa 50 km/h zu betragen habe". Diese Dienstanweisung wurde auch der Postinspektion zur gefälligen Kenntnis "und entsprechenden Information der Aufsichtsbeamten" mit dem Auftrag weitergeleitet, über etwa auftretende Schwierigkeiten zu berichten. Auf diesem Geschäftsstück findet sich weiter ein Vermerk vom 5. Oktober 1961, daß die "AB" (wohl: Außenbeamten) entsprechend informiert worden seien. Als Durchschnittsgeschwindigkeit würden 40 km pro Stunde als angemessen betrachtet.

Mit Dienstanweisung vom 23. Juli 1987 "an alle Stellen des Direktionsbereiches" eröffnete die PTD, daß ihr die Generaldirektion mit einer näher bezeichneten Dienstanweisung vom 30. April 1987, folgendes bekanntgegeben habe:

"Zur Vermeidung von Zweifelsfragen und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise wird auf die bei Dienstreisen unter Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge (§ 10 Abs. 2 RGV 1955) zu beachtenden Kriterien besonders hingewiesen.

(..)

"Werden im Rahmen einer Dienstreise Reisebewegungen mit einem beamteneigenen Kraftfahrzeug außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit durchgeführt, so ist für die Ermittlung des Überstundenausmaßes der Zeitraum maßgebend, in dem der Bedienstete die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt der Reise gewesen wäre.

Sie werden eingeladen, bei der Erstellung der Reiserechnungen und der Ermittlung von Überstunden die vorstehenden Grundsätze anzuwenden und die in Betracht kommenden Bediensteten von der getroffenen Verfügung nachweisbar in Kenntnis zu setzen .. "

(Anmerkung: der in der Dienstanweisung in vollem Wortlaut wiedergegebene Erlaß wird hier nur auszugsweise zitiert).

2. Der Beschwerdeführer hatte zur Besorgung der aufgetragenen auswärtigen Dienstverrichtungen über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst durch Lenken des eigenen Kraftfahrzeuges zu versehen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, daß die hier erforderlichen Fahrzeiten als Überstunden geltend gemacht werden können. Welche Fahrzeit "erforderlich" ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Diesbezüglich hat ganz allgemein zu gelten, daß der Beamte verhalten ist, die ihm aufgetragenen Geschäfte ohne Saumseligkeit zu verrichten (vgl. dazu für den Bereich der Reisegebührenvorschrift die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a RGV 1955, wonach kein Anspruch auf Ersatzmehraufwandes besteht, soweit - u.a. - der Beamte durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde; vgl. auch § 49 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979), wobei andererseits wohl selbstverständlich ist, daß die Einhaltung einer den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung widersprechenden, überhöhten Fahrtgeschwindigkeit rechtens nicht gefordert werden darf. Unter diesem Blickwinkel kommt eine Rückforderung nicht nur dann in Betracht, wenn der Beamte diesbezüglich die angesprochenen und vergüteten Überstunden gar nicht geleistet hat (siehe die Ausführungen zu Punkt II B), sondern auch dann, wenn die Fahrzeiten zwar gemäß dem tatsächlichen Ausmaß richtig verzeichnet wurden, hiedurch aber das "erforderliche Ausmaß" überschritten wurde und diese Überschreitung dem Beamten vorwerfbar ist (vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles: weil er ohne sachliche Gründe zu langsam gefahren ist). Nach dem Gesagten kann auch eine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Durchschnittsgeschwindigkeit (etwa der im Beschwerdefall immer wieder genannten 50 km/h) aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß mit dem genannten Erlaß Zl. V 252/1961 (dem auch für den Verwaltungsgerichtshof mangels gehöriger Kundmachung keine normative Kraft im Sinne einer Rechtsverordnung zukäme) die Einhaltung einer bestimmten Durchschnittsgeschwindigkeit (oder gar Mindest- oder Höchstgeschwindigkeit) angeordnet worden wäre, vielmehr ist nach dem Zusammenhang mit dem Erlaß des Generaldirektors vom 28. August 1961 die genannte Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h ("nur") im Hinblick auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Kraftfahrzeuges relevant. Sollte diese - wie im Rahmen der Dienstaufsicht bereits allenfalls früher festzustellen gewesen wäre - nicht gegeben sein, hätte dies eine andere Form des Einsatzes des Beschwerdeführers indiziert.

Der Beschwerdeführer hat (zusammenfassend) eingewendet, die von ihm jeweils angegebenen Zeitspannen seien nicht überhöht verzeichnet worden, und hat in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, daß einerseits seine Sehfähigkeit eingeschränkt sei, andererseits aber auch auf die "Zusatzzeiten" Bedacht zu nehmen sei.

Die belangte Behörde hat die Plausibilität der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitspannen nicht nur durch fiktive Berechnungen, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Fahrpläne öffentlicher Autobuslinien, aber auch auf die Angaben anderer Beamten hinsichtlich vergleichbarer Strecken geprüft. Es ist dies eine grundsätzlich taugliche Methode, die Schlüssigkeit (wie auch die Richtigkeit) der Angaben des Beschwerdeführers zu prüfen. Allerdings ist bei dieser Plausibilitätsprüfung auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, er sei (wenngleich fahrtüchtig, so doch) sehbehindert, weil eine derartige Behinderung eine vorsichtigere und (vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles:) langsamere Fahrweise - trotz gegebener Fahrfähigkeit - objektiv rechtfertigen kann. Der angefochtene Bescheid läßt nicht erkennen, daß die belangte Behörde diesen erheblichen Aspekt in ihre Erwägungen einbezogen hätte (daß der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aus der Befristung seines Führerscheines sei keine Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit abzuleiten, wie es auf Seite 42 oben des Bescheides vom 18. Dezember 1992 heißt, ist nicht ausreichend). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die "Zusatzzeiten" ist beachtlich, hat doch die Post- und Telegraphenverwaltung mit der Dienstanweisung vom 30. April 1987 angeordnet, daß bei Reisebewegungen im Rahmen einer Dienstreise mit einem beamteneigenen Kraftfahrzeug außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit für die Ermittlung des Überstundenausmaßes der Zeitraum maßgebend ist, in dem der Bedienstete die Dienststelle verlassen oder wieder betreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt der Reise gewesen wäre, wobei darüberhinaus bei der Erstellung der Reiserechnungen und der Ermittlung von Überstunden diese Grundsätze anzuwenden seien. Hat daher der Beschwerdeführer in seinen Abrechnungen die Zeiträume zur Ermittlung des hier fraglichen Überstundenausmaßes nur nach diesen Grundsätzen angeführt, ist daraus die reine Fahrzeit (als solche) nicht zu entnehmen. Vom Standpunkt der belangten Behörde ausgehend, könnte dem Beschwerdeführer zwar vorgeworfen werden, nicht noch überdies die reinen Fahrzeiten angeführt zu haben, wobei aber der Behörde das zu Punkt II B Gesagte entgegenzuhalten ist, daß nämlich das allfällige unvollständige Ausfüllen von Formularen für sich allein die Behörde noch nicht zur Rückforderung berechtigt und nicht zu einer Beweislastumkehr führt, vielmehr die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Heranziehung aller Beweismittel befreit. Sofern die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang der Sache nach ausführt, daß der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Bezuges dieser Vergütungen nicht bewiesen habe, ist ihr ebenfalls das bereits zu Pkt. II B) Gesagte zu entgegnen. Das Beweisverfahren ist somit - auch aufgrund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - mangelhaft geblieben; die Mängel sind erheblich, weil vorweg nicht gesagt werden kann, daß eine entsprechende Beweisaufnahme keinesfalls ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis herbeiführen könnte.

III.

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu Einzelpositionen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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