Norm: UGB §141 Abs1UGB §907 Abs8UGB §907 Abs9
Rechtssatz: § 141 Abs 1 Satz 1 UGB enthält keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der eine einseitige Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechenden abweichenden Vereinbarung nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Person des anderen Gesellschafters möglich war. Die Besonderheit des § 141 Abs 1 UGB liegt vielmehr... mehr lesen...
Norm: UGB §142UGB §907 Abs8UGB §907 Abs9
Rechtssatz: Soweit § 142 UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (§ 140 Abs 1 letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht § 140 Abs 1 letzter Satz UGB in Verbindung mit § 142 Abs 1 UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des § 142 HGB. Anderes gilt jedoc... mehr lesen...