RS OGH 2008/8/7 6Ob152/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2008
beobachten
merken

Norm

UGB §141 Abs1
UGB §907 Abs8
UGB §907 Abs9

Rechtssatz

§ 141 Abs 1 Satz 1 UGB enthält keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der eine einseitige Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechenden abweichenden Vereinbarung nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Person des anderen Gesellschafters möglich war. Die Besonderheit des § 141 Abs 1 UGB liegt vielmehr in dessen zweitem Satz, der vorsieht, dass über die Fortsetzung der Gesellschaft - anders als nach der Rechtslage vor dem HaRÄG - nur die verbleibenden Gesellschafter entscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Personengesellschaft, Ausscheiden Gesellschafter, Übergangsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123944

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten