Norm: HGB §25 UGB §25 UGB § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Hand... mehr lesen...