RS OGH 1983/1/13 7Ob648/82, 3Ob1506/84, 2Ob641/86, 2Ob540/88, 6Ob526/91, 3Ob549/91, 9ObA6/96, 6Ob34/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1983
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Norm

HGB §25
UGB §25

Rechtssatz

Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht 3.Auflage, 1, 183). Es ist richtig, daß Bestandverträge regelmäßig als Teil des Unternehmens anzusehen sind, mit der Wirkung, daß das Bestandverhältnis im Zweifel dem Recht am Unternehmen folgt (Hämmerle - Wünsch, aaO, 181).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 648/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 648/82
    Veröff: SZ 56/6 = JBl 1984,436 = GesRZ 1983,99
  • 3 Ob 1506/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1506/84
    Auch
  • 2 Ob 641/86
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 641/86
    nur: Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist. (T1) Veröff: RdW 1987,255
  • 2 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 540/88
    nur T1; Beisatz: § 25 HGB ist auch anwendbar, wenn nur Unternehmensteile erworben und fortgeführt werden. (T2) Veröff: JBl 1989,256 (Thiery) = RdW 1989,130
  • 6 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 6 Ob 526/91
    nur T1
  • 3 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 549/91
    nur T1; Veröff: WBl 1992,62 = GesRZ 1992,135
  • 9 ObA 6/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 9 ObA 6/96
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Kann der Übernehmer das erworbene Unternehmen weiterführen, hat er eine Betriebsmöglichkeit, so ist dies ein Indiz dafür, daß er (zumindest) die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen hat. (T3)
  • 6 Ob 34/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 34/00v
    Vgl auch; nur: Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde. (T4) Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel, good will und der Kundenstock übertragen werden. (T5)
  • 8 Ob 133/21y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 Ob 133/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Unternehmen bestand im wesentlichen aus der Arbeitsleistung, eine Rahmenorganisation, ein Warenlager oder sonstige Ausstattung lagen nicht vor. Es wurde auch kein Kundenstock übertragen. Allein der Umstand, dass die ehemalige Unternehmerin ihre zunächst selbstständig verrichtete Tätigkeit nunmehr unselbstständig für einen anderen Unternehmer erbringt, vermag einen Unternehmensübergang nicht zu begründen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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