Norm: ABGB §972
Rechtssatz: Eine nicht dem Gesetz entsprechende Art der Verwendung stellt keinen ordentlichen, üblichen Gebrauch dar. Entscheidungstexte 7 Ob 49/88 Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 49/88 Veröff: VersR 1989,827 = VersRdSch 1989,282 = ZVR 1991/90 S 238 = RZ 1990/9 S 39 = SZ 61/259 7 Ob 17/95 Entscheidun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 74.265,60 sA im wesentlichen mit der
Begründung: , er habe als Angestellter der Steyr Daimler Puch AG ein Firmenfahrzeug zu seiner Verfügung gehabt. Am 9.Jänner 1985 habe ihn der Beklagte ersucht, ihm diesen PKW für eine Probefahrt zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe den Beklagten befragt, ob er eine gültige Fahrerlaubnis besitze, was der Beklagte bejaht habe. Daraufhin habe der Kläger da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Anton E***, der Vater der Streitteile, war Eigentümer einer Figurengruppe, bestehend aus drei ca. 1,30 m hohen Buddha- bzw. Bodhisattvas-Figuren, die aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts stammen. Die Figuren wurden schon um 1900 einer Restaurierung unterzogen, nicht restaurierte Figuren aus dieser Zeit sind praktisch nicht vorhanden. Anton E*** starb am 27. September 1952. Eine letztwillige Verfügung wurde im Abhandlungsverfahren nicht vorgelegt. Gesetzliche Er... mehr lesen...
Norm: ABGB §961ABGB §972ABGB §973ZPO §21 ff
Rechtssatz: Der Entlehner kann dem Verleiher einer fremden Sache den Mangel seines Eigentums selbst dann nicht entgegenhalten wenn er behauptet, vom Eigentümer der verliehenen Sache zu deren Zurückbehaltung ermächtigt worden zu sein. Gegen allfällige in diesen Fall bestehende widerstreitende Herausgabeansprüche kann sich der Entlehner bis zu einem gewissen Grad durch die Benennung des Auktors schützen... mehr lesen...
Norm: ABGB §972ABGB §979ABGB §1298
Rechtssatz: Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist. Entscheidungstexte 8 Ob 191/75 Entscheidungstext OGH 01.12.1975 8 Ob 191/75 5 Ob 593/80 Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 593/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §972ABGB §979
Rechtssatz: Der Entlehner haftet gemäß § 979 ABGB auch für Sachen, die zwar im Rahmen des Leihvertrages übernommen wurden, deren Leihe aber nicht beabsichtigt war (hier: Möbelstücke auf einem Pritschenwagen). Entscheidungstexte 2 Ob 11/67 Entscheidungstext OGH 23.02.1967 2 Ob 11/67 Veröff: EvBl 1967/364 S 516 = ZVR 1968/85 S 191 ... mehr lesen...