Begründung: Die Kläger waren vom 15. 12. 1991 bis 31. 7. 2000 Hauptmieter der Wohnung S*****gasse 28/5, ***** Wien. Den schriftlichen Mietvertrag vom 8. 11. 1991 hatten sie mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossen. Auf Grund einer in § 12 des Mietvertrages ("Sonstiges") enthaltenen Regelung leisteten die Kläger bei Bezug der Wohnung an den Vermieter eine Kaution von ATS 184.000, die bei Wohnungsrückgabe an die Kläger unverzinst zurückgezahlt werden sollte. Am 2. 3. 2000 wu... mehr lesen...