Der Versicherungsnehmer der klagenden Partei Abraham S stellte am 27. 9. 1977 sein Fahrzeug Renault 17 TL Automatic in der von der beklagten Partei betriebenen Parkgarage auf dem Platz 406 des zweiten Parkdecks ein. Als er das Fahrzeug zirka eineinhalb Stunden später abholen wollte, mußte er feststellen, daß das versperrt abgestellte Fahrzeug aufgebrochen war; Abraham S zeigte noch vor dem Verlassen der Parkgarage der beklagten Partei den Diebstahl von Koffern aus seinem Fahrzeug, in ... mehr lesen...
Der Beklagte betreibt in K einen Campingplatz. Der Platz ist auf denjenigen Seiten, die nicht durch Wald abgegrenzt sind, von einem Lattenzaun umgeben. Er wird während des Jahres von zwei bis drei Platzwarten beaufsichtigt, in der Weihnachtszeit des öfteren von vier Platzwarten. Im Oktober oder November 1972 vereinbarte die Mutter des Klägers mit einem Platzwart, daß sie den Wohnwagen des Klägers gegen Entrichtung einer jährlichen Gebühr auf dem Campingplatz stehenlassen kann. Der Klä... mehr lesen...
Der Versicherungsnehmer der klagenden Partei Gerhard H stellte am 22. Juli 1978 gegen 17 Uhr den ihm gehörigen PKW Marke Mercedes 450 SEL in der von der beklagten Partei betriebenen Salzburger A-Garage M-Berg ein. Die 16 Garagendecks sind nicht bewacht. Die Einfahrt der Garage ist unbesetzt, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, welcher Wagen in welchem Zustand in das Parkhaus einfährt. Bei der Einfahrt ist im Boden eine Kontaktschleife angebracht, deren Befahren in dem dort vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §957ABGB §958ABGB §961ABGB §964ABGB §970
Rechtssatz: Ein bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 ABGB gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. Durch die Übernahme der Obsorge gegen Entrichtung der Parkplatzgebühr seitens des Kraftfahrzeugabstellers und durch die Herstellung eines den Verhältnissen entsprechenden Naheverhältnisses (Gewahrsam des Park... mehr lesen...