Norm: ABGB §951 Abs3
Rechtssatz: Dieser Haftungsbeschränkung liegt die Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Geschenkgeber erst durch die späteren Geschenke gegenüber dem Noterben pflichtwidrig handelte. Entscheidungstexte 6 Ob 189/00p Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 189/00p 8 Ob 79/04g Entscheidungstext OGH 21.07.2005... mehr lesen...