Begründung: Der Kläger ist zu 75/740 und 190/740-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Mit diesen Anteilen ist untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 (W 3) und der Wohnung Top 4 (W 4) im Haus K***** in G***** verbunden. Der Beklagte ist Hauptmieter der von ihm bewohnten Wohnung W 3 und Fruchtnießer des Objekts W 4. Mit Übergabsvertrag vom 29. 11. 2005 wurde die gegenständliche Liegenschaft dem Bruder des Beklagten übergeben. De... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 22.8.1953 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 3.10.1978 gemäß § 55 Abs 3 EheG mit dem Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG geschieden, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Mann trifft. Der Mann verpflichtete sich in einem Unterhaltsprozess mit gerichtlichem Vergleich vom 9.2.1972, der Frau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.000, wertgesichert nach dem VPI I (Basismonat Jänner 1972) zu bezahlen; die Frau verzichtete dabei ausdrücklic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei und die erstbeklagte Partei verhandelten im Jahre 1980 über eine Zusammenarbeit dahingehend, daß die erstbeklagte Partei die von ihr hergestellten Bücher (zum Großteil) bei der klagenden Partei binden lasse und die klagende Partei die dafür erforderliche maschinelle und sonstige Einrichtung schaffe. Nach mündlicher Einigung am 15.12.1980 richtete der Prokurist der erstbeklagten Partei Adolf J an die klagende Partei am 17.12.1980 ein Schreibe... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile ist aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsstreit schlossen die Parteien für den Fall der Scheidung einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 30 % seines jeweiligen Nettoeinkommens an die Klägerin ab 10.3.1978 verpflichtete. Als Vergleichsgrundlage hielten die Parteien die Sorgepflicht des Beklagten für die am 29.1.1960 geborene eheliche Tochter Herta und das monatliche Ei... mehr lesen...
Die Erstklägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortbildmarke Nr 23.974 (Priorität vom 26. 11. 1930), bestehend aus den Worten: "KAFFEE HAG SCHONT IHR HERZ" und der stilisierten Darstellung eines roten Herzens, in dessen rechten Teil eine perspektivisch gezeichnete Kaffeepackung mit der Aufschrift: "COFFEIN FREIER KAFFEE - KAFFEE HAG - KAFFEE HANDELS AKT. GES. BREMEN" hineinragt. Die Marke ist für Kaffee- und Kaffee-Ersatzmittel (Klasse 26 c) registriert und wird von den Klägerinn... mehr lesen...