Entscheidungen zu § 93 Abs. 1 ABGB

Verfassungsgerichtshof

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RS Vfgh 1999/2/23 G251/98

Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragABGB §93 Abs1ABGB §139 Abs3
Leitsatz: Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der subsidiären Festlegung des Namens des Mannes als gemeinsamer Familienname bei Eheschließung bzw als Kindesname mangels Einigung der Ehepartner; keine Legitimation der Antragstellerin mangels unmittelbar bevorstehender Eheschließung ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 23.02.1999

TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 G251/98

Begründung: Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB idF BGBl. 25/1995, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird, und des §139 Abs3 ABGB idF BGBl. 25/1995, wonach mangels einer Bestimmung des Familiennamens der Kinder durch die Eltern das Kind den Namens des Vaters erhält. In eventu begehrt die Antrags... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 23.02.1999

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