Entscheidungen zu § 93 Abs. 3 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1987/6/4 7Ob581/87

Begründung: Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, daß die Weigerung der Antragsgegnerin, in die gemeinsame Wohnung nach Patsch zu ziehen, bzw. deren gesonderte Wohnungsnahme in Italien unrechtmäßig war und ist, ab. Nach seinen Feststellungen haben die Streitteile am 27. April 1979 geheiratet. Als Ehewohnung diente ihnen zunächst eine Mietwohnung in Innsbruck, Andechsstraße 18. Die Antragsgegnerin führte den Haushalt. Im Jahre 19... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 04.06.1987

TE OGH 1981/3/4 1Ob559/81

Die Streitteile sind verheiratet. Der Kläger begehrt die Fällung des Urteiles, die Beklagte sei schuldig, ihm einen sperrbaren Schlüssel für die Eingangstür der näher beschriebenen Ehewohnung in Linz A-Straße zu übergeben. Er brachte vor, er habe am 1. August 1980 feststellen müssen, daß an der Ehewohnung von der Beklagten ein anderes Schloß angebracht worden sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die für eine Urlaubsreise notwendigen Kleidungsstücke aus der Ehewohnung zu holen. Bedin... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 04.03.1981

RS OGH 1976/11/15 1Ob723/76, 1Ob559/81, 7Ob581/87

Norm: ABGB §93 Abs3 D
Rechtssatz: Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen. Entscheidungstexte 1 Ob 723/76 Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 723/76 Veröff: ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.11.1976

Entscheidungen 1-3 von 3