RS OGH 1976/11/15 1Ob723/76, 1Ob559/81, 7Ob581/87

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Veröffentlicht am 15.11.1976
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Norm

ABGB §93 Abs3 D

Rechtssatz

Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 723/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 723/76
    Veröff: JBl 1977,155 = EvBl 1977/50 S 126
  • 1 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 559/81
    Vgl; Beisatz: Leistungsbefehle im außerstreitigen Verfahren etwa dahin, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, dürfe nicht erteilt werden. (T1) Veröff: SZ 54/29
  • 7 Ob 581/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 581/87
    Beisatz: Die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 92 Abs 3 ABGB hat nur feststellenden Charakter und kann nicht vollstreckt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009499

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0010OB00723_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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