Norm
ABGB §93 Abs3 DRechtssatz
Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen.Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009499Im RIS seit
15.11.1976Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023