RS OGH 1987/6/4 1Ob723/76; 1Ob559/81; 7Ob581/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1976
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Norm

ABGB §93 Abs3 D
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986

Rechtssatz

Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen.Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 723/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 723/76
    Veröff: JBl 1977,155 = EvBl 1977/50 S 126
  • RS0009499">1 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 559/81
    Vgl; Beisatz: Leistungsbefehle im außerstreitigen Verfahren etwa dahin, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, dürfe nicht erteilt werden. (T1) Veröff: SZ 54/29
  • RS0009499">7 Ob 581/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 581/87
    Beisatz: Die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 92 Abs 3 ABGB hat nur feststellenden Charakter und kann nicht vollstreckt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009499

Im RIS seit

15.11.1976

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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