Entscheidungsgründe: Die erst- bis sechstbeklagten Parteien sind Geschwister und ebenso wie die klagende Partei je zu einem ideellen Siebentel-Anteil grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****. Den Gutsbestand dieser Liegenschaft bilden die Grundstücke Garten im Ausmaß von 1.885 m2 und Baufläche im Ausmaß von 598 m2 mit dem darauf errichteten Haus K***** Nr. ***** Die Klägerin und die erst- bis sechstbeklagten Parteien sind weiters zu je 1/7 ideelle Miteigentümer der... mehr lesen...