Norm: ABGB §776 Abs1
Rechtssatz: Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren. Entscheidungstexte 2 Ob 83/21a Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 83/21a Schlagworte... mehr lesen...