Norm: ABGB §771
Rechtssatz: Der Beweis des Wegfalls des Enterbungsgrunds obliegt dem Pflichtteilsberechtigten, denn der Erbe hat nur das Vorliegen des von ihm behaupteten Enterbungsgrunds, also die Berechtigung der Enterbung des Pflichtteilsberechtigten, zu behaupten und zu beweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §771ABGB §812 B
Rechtssatz: So lange ein Enterbungsgrund nicht mittels rasch aufnehmbarer Beweismittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung bescheinigt werden kann, darf dem Enterbten das Antragsrecht nach § 812 ABGB nicht vorweg abgesprochen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 587/84 Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 587/84 NZ 1985,148 ... mehr lesen...
Am 27. September 1971 starb Maria K, geborene B. Sie war in erster Ehe mit Ludwig R (vorverstorben) verheiratet. Dieser Ehe entstammte der am 18. Juli 1948 verstorbene Sohn Gottfried R; dessen Sohn, also ein Enkel der Erblasserin, ist Ludwig R. In zweiter Ehe war die Erblasserin mit dem gleichfalls vorverstorbenen Otto K verheiratet. Aus dieser Ehe stammt ebenfalls ein Sohn, nämlich der Kläger. In einem eigenhändigen Testament vom 5. April 1966 setzte die Erblasserin ihren Enkel Lud... mehr lesen...
Norm: ABGB §771
Rechtssatz: Ob der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu Recht enterbt wurde, ist im Pflichtteilsprozeß als Vorfrage zu lösen. Die Beweislast trifft den beklagten Erben. Entscheidungstexte 5 Ob 11/74 Entscheidungstext OGH 27.02.1974 5 Ob 11/74 6 Ob 206/74 Entscheidungstext OGH 20.02.1975 6 Ob 206/74 nur: Ob der Pfli... mehr lesen...
Am 1. November 1964 ist Stefanie C. gestorben. Ihre letztwillige Verfügung vom 5. Juni 1964 hat folgenden Wortlaut: "Ich wünsche, daß alles, was ich habe, meinen zwei Enkerln Hans L. und Wiki L. gehört. Meiner Tochter und verstorbenen Sohn Ludwig C. und seinen Kinder nichts hinterlasse, weil sie mich bei Gericht und Finanzamt anzeigten." Die beiden eingesetzten Erben sind die Söhne der Klägerin aus ihrer mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Februar 1965 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §771ABGB §773
Rechtssatz: Wenn die Enterbung auf einen bestimmten Enterbungsgrund gestützt wurde, können andere Enterbungsgründe von den Erben nicht herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Enterbung aus guter Absicht erfolgte. Entscheidungstexte 3 Ob 123/58 Entscheidungstext OGH 27.03.1958 3 Ob 123/58 EvBl 1958/218 S 351 ... mehr lesen...
Die Erblasserin hinterließ ein notarielles Testament vom 1. Dezember 1942 und ein fremdschriftliches vom 22. Oktober 1950. In dem ersteren setzte sie den Alois H. als Erben ein und sprach die Enterbung ihrer Enkelin Marie K., der Tochter ihres verstorbenen Sohnes aus, in dem letzteren bezeichnete sie die Anna G. als Erbin. Diese bekannte sich zum Nachlaß unbedingt als Erbin. Das Erstgericht nahm ihre Erbserklärung an und erließ die Einantwortungsurkunde, obwohl Marie K. von der Verl... mehr lesen...
Walpurga Sch. hatte in ihrem Testament Hugo K. zum Erben eingesetzt und den Noterben Werner Sch. unter Hinweis darauf, daß er 10.000 S vorempfangen und außerdem sie und ihren Gatten grob behandelt habe, enterbt. Das Abhandlungsgericht bewilligte u. a. dem Noterben die Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB. Das Rekursgericht bestätigte diesen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des gesetzlichen Erben zurück. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §771AußStrG §122
Rechtssatz: Die auf Grund des Gesetzes abgegebene Erbserklärung eines Noterben, der im Testamente des Erblassers ausdrücklich enterbt wurde, ist zwar zu Gericht anzunehmen, aber das Erbrecht des Noterben erst dann als ausgewiesen zu behandeln, wenn der Nachweis der Ungültigkeit des Testamentes oder der Unrechtmäßigkeit der Enterbung erbracht wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...