RS OGH 1958/3/27 3Ob123/58, 8Ob234/67, 3Ob636/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1958
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Norm

ABGB §771
ABGB §773

Rechtssatz

Wenn die Enterbung auf einen bestimmten Enterbungsgrund gestützt wurde, können andere Enterbungsgründe von den Erben nicht herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Enterbung aus guter Absicht erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/58
    Entscheidungstext OGH 27.03.1958 3 Ob 123/58
    EvBl 1958/218 S 351
  • 8 Ob 234/67
    Entscheidungstext OGH 03.10.1967 8 Ob 234/67
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der in obiger Entscheidung ausgesprochene Satz, daß es den Erben nur dann, wenn der Erblasser einen Noterben mit Stillschweigen übergangen habe, offenstehe zu beweisen, daß sich der Übergangene einer im Gesetz angeführten Enterbungsgründe schuldig gemacht habe, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden. Die Angabe einer falschen oder ungesetzlichen Enterbungsursache schadet nicht, wenn die richtige bewiesen wird; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers lediglich auf dem als falsch erkannten Beweggrund beruhte. (T1) = EF-Slg 8329 = SZ 40/122 = JBl 1969,608
  • 3 Ob 636/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 636/80
    Vgl auch; Beisatz: Erblasser bringt seinen Willen gegenüber Testament-Zeugen unmißverständlich zum Ausdruck , daß sein Sohn aus dem Nachlaß nichts bekomme, weil er mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, bereits Zuwendungen erhielt und jahrelang die Versorgung seiner Kinder dem Testator überließ. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012863

Dokumentnummer

JJR_19580327_OGH0002_0030OB00123_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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