Norm: ABGB §745 Abs2
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Febrauar 1991, G 73/90-10, über Antrag des Obersten Gerichtshofes ( 3 Ob 605/89 ) zu Recht erkannt, daß in § 754 Abs 2 ABGB idF des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des außerehelichen Kindes, BGBl. Nr. 342/1970, der letzte Halbsatz: "in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod ... mehr lesen...