Norm: ABGB §73 Abs1
Rechtssatz: Der Gegenstand eines Herausgabeanspruches oder der Betrag des Geldinteresses unterliegt einer Zuweisung nach § 73 Abs 1 AußStrG nur im Falle nachgewiesener Leistungsbereitschaft des Schuldners. (Hier: Herausgabepflicht nur Zug um Zug). Entscheidungstexte 8 Ob 636/93 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 Ob 636/93 ... mehr lesen...