RS OGH 1994/4/13 8Ob636/93

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Norm

ABGB §73 Abs1

Rechtssatz

Der Gegenstand eines Herausgabeanspruches oder der Betrag des Geldinteresses unterliegt einer Zuweisung nach § 73 Abs 1 AußStrG nur im Falle nachgewiesener Leistungsbereitschaft des Schuldners. (Hier: Herausgabepflicht nur Zug um Zug).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016513

Dokumentnummer

JJR_19940413_OGH0002_0080OB00636_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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