Norm
ABGB §73 Abs1Rechtssatz
Der Gegenstand eines Herausgabeanspruches oder der Betrag des Geldinteresses unterliegt einer Zuweisung nach § 73 Abs 1 AußStrG nur im Falle nachgewiesener Leistungsbereitschaft des Schuldners. (Hier: Herausgabepflicht nur Zug um Zug).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016513Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0080OB00636_9300000_002