Norm: ABGB §720
Rechtssatz: Unter dem Begriff des „Bestreitens“ in § 720 ABGB wird zwar regelmäßig beziehungsweise im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein. Es kommt nämlich vor allem darauf an, was der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich anstrebte, welche Vorstellung... mehr lesen...