RS OGH 2014/6/26 6Ob10/14k

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Norm

ABGB §720

Rechtssatz

Unter dem Begriff des „Bestreitens“ in § 720 ABGB wird zwar regelmäßig beziehungsweise im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein. Es kommt nämlich vor allem darauf an, was der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich anstrebte, welche Vorstellungen er also hatte. Der Begriff des Anfechtens der letztwilligen Verfügung ist dabei nicht notwendig im technischen Sinn als Setzung eines Vernichtungsaktes zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 10/14k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 10/14k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129501

Im RIS seit

03.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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