Norm: ABGB §715
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 715 ABGB gilt für das Zusammentreffen mehrerer Testamente oder von Testamenten mit Kodizillen. Die zeitliche Reihenfolge mehrerer letztwilliger Verfügungen ergibt sich in erster Linie aus der Datierung, kann aber auch aus sonstigen Umständen (zB der Erwähnung bestimmter Ereignisse, der Ausdrucksweise, Handschrift, dem Schreibmaterial) abgeleitet werden. Die Bestimmungen mehrerer letztwilliger Ano... mehr lesen...