RS OGH 1999/11/16 10Ob66/99z

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Veröffentlicht am 16.11.1999
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Norm

ABGB §715

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 715 ABGB gilt für das Zusammentreffen mehrerer Testamente oder von Testamenten mit Kodizillen. Die zeitliche Reihenfolge mehrerer letztwilliger Verfügungen ergibt sich in erster Linie aus der Datierung, kann aber auch aus sonstigen Umständen (zB der Erwähnung bestimmter Ereignisse, der Ausdrucksweise, Handschrift, dem Schreibmaterial) abgeleitet werden.

Die Bestimmungen mehrerer letztwilliger Anordnungen, von denen nicht festgestellt werden kann, welche die früheren und welche die späteren sind, gelten nebeneinander, sofern dies nach ihrem Inhalt möglich ist und sie sich noch miteinander harmonisieren lassen.

§ 715 ABGB kommt nicht nur bei zwei letztwilligen Anordnungen ohne Zeitangabe zur Anwendung.

Hier: die Einsetzung der Beklagten zur Universalerbin und die des Klägers zum Universalerben bleiben bestehen, obwohl sie einander widersprechen, und nach den Grundsätzen der Gemeinschaft zu einer ideellen Beteiligung führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113001

Dokumentnummer

JJR_19991116_OGH0002_0100OB00066_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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