Norm: ABGB §704ABGB §705
Rechtssatz: Eine Befristung stellt den gewollten Rechtserfolg nicht in Frage, sondern schiebt ihn nur hinaus oder schränkt ihn zeitlich ein. Die Bedingung stellt den gewollten Rechtserfolg ins Ungewisse. Welche Worte dabei verwendet werden, zum Beispiel Vorwort oder Bindewort der Zeit, ist wenig entscheidend. Maßgeblich für die Klärung der Frage, ob eine Bedingung oder Befristung vorliegt, ist die Erforschung des Zuwend... mehr lesen...
Norm: ABGB §699ABGB §704WEG 1975 §2WEG 1948 §4
Rechtssatz: Bedingung: Die Legatare sollten der erblasserischen Witwe in dem Hause, das zu 1/6 dem Erblasser, im übrigen aber den Legataren gehört, das Wohnungseigentumsrecht einräumen. Entscheidungstexte 2 Ob 853/54 Entscheidungstext OGH 25.11.1954 2 Ob 853/54 European Case Law Identifi... mehr lesen...