RS OGH 1996/2/21 7Ob553/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Norm

ABGB §704
ABGB §705

Rechtssatz

Eine Befristung stellt den gewollten Rechtserfolg nicht in Frage, sondern schiebt ihn nur hinaus oder schränkt ihn zeitlich ein. Die Bedingung stellt den gewollten Rechtserfolg ins Ungewisse. Welche Worte dabei verwendet werden, zum Beispiel Vorwort oder Bindewort der Zeit, ist wenig entscheidend. Maßgeblich für die Klärung der Frage, ob eine Bedingung oder Befristung vorliegt, ist die Erforschung des Zuwendungszweckes, wobei auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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