Norm: ABGB §677 Abs2 idF ErbRÄG 2015
Rechtssatz: Der Begriff „Pflege“ iSd § 677 Abs 2 ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert. Entscheidungstexte 2 Ob 54/21m Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 54/21m ... mehr lesen...