Norm
ABGB §677 Abs2 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Der Begriff „Pflege“ iSd § 677 Abs 2 ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert.Der Begriff „Pflege“ iSd Paragraph 677, Absatz 2, ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PflegevermächtnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133721Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025