Norm: ABGB §653ABGB §666
Rechtssatz: Soweit nicht nach § 662 ABGB ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet wurde, können nur Sachen oder Rechte, die entweder zum Nachlaß oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören, den Gegenstand eines Legates bilden. Entscheidungstexte 5 Ob 102/70 Entscheidungstext OGH 29.04.1970 5 Ob 102/70 MietSlg 22040 ... mehr lesen...