Der Nachlaß des am 3. August 1944 in Teplitz-Schönau verstorbenen Ing. Alfred M. wurde mit Einantwortungsurkunde des Amtsgerichtes Teplitz-Schönau vom 10. März 1945 auf Grund des Testamentes der Ehegattin des Erblassers Bertha M. zu einer Hälfte und den erbl. Töchtern Helga A. und Edith M. je zu einem Viertel eingeantwortet. Die Erben hatten die Erbserklärung mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventars abgegeben. In dem Punkte 4/e der Einantwortungsurkunde wird der Ehegattin B... mehr lesen...
Norm: ABGB §657ABGB §658
Rechtssatz: Geldvermächtnisse sind in der Regel Gattungsvermächtnisse. Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB ist unanwendbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...